Entsprechende Belege seien nicht vorhanden und die Privatklägerin habe den genauen Wortlaut, den der Beschuldigte gegenüber dem Bruder und Vater der Privatklägerin geäussert haben soll, nicht wiedergeben können. Zudem hätte es sich beim Anruf des Beschuldigten an den Vater der Privatklägerin schlichtweg um einen versehentlichen Anruf gehandelt haben können (Berufungsbegründung Rz. 11).