3.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhafter als seine eigenen seien. Insbesondere mangle es bei den Aussagen der Privatklägerin an der detaillierten Darstellung des Kerngeschehens der angeklagten Vorfälle (Berufungsbegründung Rz. 9 f.). Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt zum Bruder oder zum Vater der Privatklägerin Kontakt gehabt. Entsprechende Belege seien nicht vorhanden und die Privatklägerin habe den genauen Wortlaut, den der Beschuldigte gegenüber dem Bruder und Vater der Privatklägerin geäussert haben soll, nicht wiedergeben können.