Hinsichtlich der weiteren, dem Beschuldigten in der Anklage (Straftatendossier 1) vorgehaltenen Drohungen hat die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft erachtet, diese aber als nicht weiter spezifiziert bezeichnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.3). Tatsächlich ergeben sich weder aus der Anklage noch aus den Aussagen der Privatklägerin konkrete Hinweise hinsichtlich Zeit und Ort der weiteren Vorhalte, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat.