3.2. Die Vorinstanz hat gestützt darauf die folgenden drei Sachverhalte als erstellt erachtet und den Beschuldigten der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen: - Vorfall am "Zügeltag": Der Beschuldigte sei am Wohnort der Privatklägerin erschienen und habe gedroht, "er werde sie kaputt machen" (GA act. 184; vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.1, E. 2.1.2.3).