So hat der Beschuldigte dem Vater der Strafklägerin gesagt, dass A._____ nicht allein in ihrer Wohnung sei und er jetzt reingehen und beide töten werde. Gegenüber dem Bruder der Strafklägerin äusserte der Beschuldigte, dass er sie eines Tages umbringen werde. Er werde sie umbringen, wenn seine Nerven am Ende seien. Dabei wusste der Beschuldigte, dass die beiden erwähnten Familienangehörigen der Strafklägerin sie unmittelbar über die ausgesprochenen Todesdrohungen in Kenntnis setzen würden. Das haben sowohl der Bruder als auch der Vater der Strafklägerin auch sofort getan.