Strafklägerin telefonisch kontaktiert hat oder aber persönlich anlässlich der Übergabe der Kinder. Die Todesdrohungen fanden sowohl am Wohnort des Beschuldigten in V._____, als auch am Wohnort der Strafklägerin in T._____, U-Strasse, statt. Ebenso hat der Beschuldigte dem Bruder und dem Vater der Strafklägerin, welche beide im Kosovo leben, telefonisch mitgeteilt, dass sie der Strafklägerin ausrichten sollen, dass er sie umbringen werde. So hat der Beschuldigte dem Vater der Strafklägerin gesagt, dass A._____ nicht allein in ihrer Wohnung sei und er jetzt reingehen und beide töten werde.