2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche mit Urteil vom 4. September 2023 ergangenen Schuldsprüche und damit zusammenhängend auch gegen das Strafmass und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin. Nicht angefochten und nicht zu überprüfen ist hingegen die Einziehung des beschlagnahmten Springmessers. 3. Mehrfache Drohung 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat dem Beschuldigten gestützt auf den nachfolgenden Sachverhalt mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vorgeworfen (Straftatendossier 1):