3.8. Mit begründeter Berufungsantwort vom 22. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung unter Kostenund Entschädigungsfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Soweit mit Berufung beantragt wird, dass Rechtsanwalt Artan Sadiku rückwirkend per 8. April 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen sei, ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung grundsätzlich bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens dauert und ein Grund für einen Widerruf im vorliegenden Fall nicht vorliegt (Art. 134 StPO).