3.5. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Mai 2024 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Zudem wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3.6. Der Beschuldigte erstattete am 2. Juli 2024 die Berufungsbegründung und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.7. Mit begründeter Berufungsantwort vom 18. Juli 2024 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.