Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin in Höhe von Fr. 5'628.20 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 401.11) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin (für die Vertretung vom 10. bis 16. Februar 2021) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 311.05 (inkl. Spesen von Fr. 28.80 und MWSt. von Fr. 22.25) zu bezahlen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 8. Folgende Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: