4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00 verurteilt. -5- Wird die Übertretungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und durch die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, vernichtet: - Springmesser (Marke Benchmade, Klingenlänge 9.5 cm, Gesamtlänge 23 cm)