Dossier 1: c) - mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Dossier 1: d) - Einfuhr eines Springmessers (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Dossier 2) 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 2'700.00.