Schliesslich rief der Beschuldigte die Strafklägerin jeweils mit unterdrückter Rufnummer an. Meldete sich die Strafklägerin, gab er sich nicht zu erkennen. Die Strafklägerin empfindet ihr Leben durch all diese Vorkommnisse als erschwert. Da der Arbeitsalltag der Strafklägerin am Morgen sehr früh beginnt, fürchtet sie sich, zur Arbeit zu gehen. Sie hat Angst, dass der Beschuldigte irgendwo auf sie warten könnte." Straftatendossier 2