Er werde sie umbringen, wenn seine Nerven am Ende seien. Dabei wusste der Beschuldigte, dass die beiden erwähnten Familienangehörigen der Strafklägerin sie unmittelbar über die ausgesprochenen Todesdrohungen in Kenntnis setzen würden. Das haben sowohl der Bruder als auch der Vater der Strafklägerin auch sofort getan. Die Strafklägerin nimmt diese Drohungen sehr ernst und fürchtet sich vor dem Beschuldigten. -3-