Gleichzeitig wurde ihm vorläufig sofort untersagt, sich der Strafklägerin näher als 50 Meter anzunähern. Dennoch hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. September 2020 bis 28. Februar 2021 beinahe täglich bei der Strafklägerin an deren Wohnort an der Türe geklingelt oder ist mit dem Fahrzeug daran vorbeigefahren. Im Weiteren konnte ihn die Strafklägerin in T._____ sehen, wenn sie von der Arbeit nach Hause kam. Damit hat der Beschuldigte mehrfach gegen die durch das Bezirksgericht Muri an ihn erlassenen Verfügung verstossen bzw. dieser keine Folge geleistet.