Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.63 (ST.2023.14; STA.2021.1975) Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Thalmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Laura Moretti, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1979, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, […] Gegenstand Mehrfache Drohung, Nötigung, ungenügender Abstand beim Hintereinander fahren, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, Einfuhr eines Springmessers -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; Straftatendossier 1), Nötigung (Art. 181 StGB; Strafta- tendossier 1), ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV; Strafta- tendossier 1), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB; Straftatendossier 1) sowie Einfuhr eines Springmessers (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Straftatendossier 2) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Probezeit 3 Jahre), sowie einer Busse von Fr. 600.00. 1.2. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Straftatendossier 1 "Der Beschuldigte war zu den tatrelevanten Daten der getrennt lebende Ehemann der Strafklägerin. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Muri, Präsidium des Familiengerichts, vom 21. September 2020 wurde dem Beschuldigten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB vorläufig sofort verboten, sich im Umfang von 100 Meter von der Wohnung der Strafklägerin in T._____, U-Strasse, aufzuhalten. Gleichzeitig wurde ihm vorläufig so- fort untersagt, sich der Strafklägerin näher als 50 Meter anzunähern. Dennoch hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. September 2020 bis 28. Februar 2021 beinahe täg- lich bei der Strafklägerin an deren Wohnort an der Türe geklingelt oder ist mit dem Fahrzeug daran vorbeigefahren. Im Weiteren konnte ihn die Strafklägerin in T._____ sehen, wenn sie von der Arbeit nach Hause kam. Damit hat der Beschuldigte mehrfach gegen die durch das Bezirksgericht Muri an ihn erlassenen Verfügung verstossen bzw. dieser keine Folge geleistet. Auch hat der Beschuldigte die Strafklägerin während des Zeitraums vom 26. Mai 2020 bis 20. Februar 2021 mehrfach mit dem Tod gedroht. Dies hat er getan, indem er die Strafklägerin telefonisch kontaktiert hat oder aber persönlich anlässlich der Übergabe der Kinder. Die Todesdrohungen fanden sowohl am Wohnort des Beschuldigten in V._____ als auch am Wohnort der Strafklägerin in T._____, U-Strasse, statt. Ebenso hat der Beschuldigte dem Bruder und dem Vater der Strafklägerin, welche beide im Kosovo leben, telefonisch mitgeteilt, dass sie der Strafklägerin ausrichten sollen, dass er sie umbringen werde. So hat der Beschuldigte dem Vater der Strafklägerin gesagt, dass A._____ nicht allein in ihrer Wohnung sei und er jetzt reingehen und beide töten werde. Gegenüber dem Bruder der Strafklägerin äusserte der Beschuldigte, dass er sie eines Tages umbringen werde. Er werde sie umbringen, wenn seine Nerven am Ende seien. Dabei wusste der Beschuldigte, dass die beiden erwähnten Familienan- gehörigen der Strafklägerin sie unmittelbar über die ausgesprochenen Todesdrohun- gen in Kenntnis setzen würden. Das haben sowohl der Bruder als auch der Vater der Strafklägerin auch sofort getan. Die Strafklägerin nimmt diese Drohungen sehr ernst und fürchtet sich vor dem Beschuldigten. -3- Der Beschuldigte wollte im Weiteren, dass die Strafklägerin ihre Anzeige gegen ihn wieder zurückzieht. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte der Strafklägerin im Zeit- raum vom 26. Mai 2020 bis 20. Februar 2021 – mutmasslich von seinem Wohnort aus in V._____ – via ihren Vater und ihren Bruder ausrichten lassen, dass wenn sie die Anzeige gegen ihn nicht zurückziehe, er sie umbringen werde. Er schwöre, dass er sie töten werde. Gleiches äusserte der Beschuldigte auch telefonisch der Strafklägerin ge- genüber. Zudem hat der Beschuldigte im Mobiltelefon des älteren gemeinsamen Soh- nes eine Nachricht verfasst und diese sodann der Strafklägerin geschickt. Darin schrieb der Beschuldigte, dass die Strafklägerin die Anzeige zurückziehen solle, ansonsten sie den Knaben nie mehr wieder sehen werde. Die Strafklägerin hatte nie die Absicht, ihre Anzeige wieder zurückzuziehen. Dennoch wollte der Beschuldigte genau das unter al- len Umständen erreichen und hat ihr deshalb schwerwiegende Verluste angekündigt. Der ältere Sohn des Beschuldigten und der Strafklägerin verbrachte zwei Tage bei sei- ner Mutter. Am 28. Februar 2021 brachte die Strafklägerin in wieder zurück zu seinem Vater nach V._____. Der Sohn vergass seine Schultasche am Wohnort der Strafkläge- rin in T._____, weshalb diese die Tasche holte und dem Beschuldigten brachte. Als sich die Strafklägerin mit ihrem Personenwagen AG […] wieder auf dem Rückweg nach T._____ befand, folgte ihr der Beschuldigte in seinem Personenwagen AG […]. Dabei hielt er in V._____, W-Strasse, Schulhaus X._____ in Richtung Y._____, wissentlich und willentlich einen zu geringen Abstand gegenüber dem Fahrzeug der Strafklägerin ein und fuhr ihr sehr nahe auf. Dies führte dazu, dass die Strafklägerin Angst bekam, die Kontrolle über ihren Personenwagen zu verlieren. Abermals wollte der Beschuldigte mit diesem Verhalten erreichen, dass sich die Strafklägerin seinem Willen beugt. Schliesslich rief der Beschuldigte die Strafklägerin jeweils mit unterdrückter Rufnum- mer an. Meldete sich die Strafklägerin, gab er sich nicht zu erkennen. Die Strafklägerin empfindet ihr Leben durch all diese Vorkommnisse als erschwert. Da der Arbeitsalltag der Strafklägerin am Morgen sehr früh beginnt, fürchtet sie sich, zur Arbeit zu gehen. Sie hat Angst, dass der Beschuldigte irgendwo auf sie warten könnte." Straftatendossier 2 "Im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 – genaues Datum nicht mehr eruierbar – bestellte der Beschuldigte über seinen EBAY-Account ein Springmesser (nach vorne springend) der Marke Benchmade, Klingenlänge 9.5 cm, Gesamtlänge 23 cm. Die an den Beschuldigten adressierte Postsendung mit der Sendungs-Nummer […] und dem erwähnten Springmesser als Inhalt konnte am 9. April 2021 anlässlich einer Zollkontrolle sichergestellt werden. Der Beschuldigte hat das Springmesser wis- sentlich und willentlich bestellt, obwohl er nicht über eine Einfuhrbewilligung verfügt." 1.3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 26. Januar 2023 Ein- sprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbe- fehl mitsamt Akten am 27. Februar 2023 an das Bezirksgericht Muri zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. -4- 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2023 wurden der Be- schuldigte und die Privatklägerin befragt. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte mit Urteil vom 4. Sep- tember 2023: "1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; Dossier 1: a), Zeit: Dienstag, 26. Mai 2020 bis Samstag, 20. Februar 2021 sowie Sonntag, 28. Februar 2021, ca. 20.00 Uhr bis 21.30 Uhr) - der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB; Dossier 1: b), Zeit: Dienstag, 26. Mai 2020 bis Samstag, 20. Februar 2021) - ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV; Dossier 1: c) - mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Dossier 1: d) - Einfuhr eines Springmessers (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Dossier 2) 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und ge- stützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 2'700.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Straf- vollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre fest- gesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und ge- stützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. 3.2. Wird die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und ge- stützt auf Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00 verurteilt. -5- Wird die Übertretungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezo- gen und durch die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, vernichtet: - Springmesser (Marke Benchmade, Klingenlänge 9.5 cm, Gesamtlänge 23 cm) 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.00 zzgl. Zins seit 28. Februar 2021 zu bezahlen. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin (ab 17. Februar 2021) werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin MLaw Laura Moretti […] ein gericht- lich festgesetztes Honorar von Fr. 5'628.20 (inkl. Spesen von F. 247.10 und 7.7 % MWST von Fr. 401.11) zu Lasten des Staates auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin in Höhe von Fr. 5'628.20 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 401.11) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin (für die Vertretung vom 10. bis 16. Februar 2021) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 311.05 (inkl. Spe- sen von Fr. 28.80 und MWSt. von Fr. 22.25) zu bezahlen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 8. Folgende Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 Kosten der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei Fr. 46.30 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 110.00 Zwischentotal Fr. 2'156.30 zzgl. Anklagegebühr Fr. 1'100.00 Total Fr. 3'256.30 Die Übersetzungskosten von Fr. 334.80 gehen zu Lasten der Staatskasse. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger MLaw Artan Sa- diku[…] ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 4'908.95 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 350.95) zu Lasten des Staates auszurichten. -6- Hinweis: Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 meldete der Beschuldigte gegen das ihm am 25. September 2023 zugestellte Urteilsdispositiv die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 8. April 2024 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 9. April 2024 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. Die Ziff. 1, 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 4, 6, 7 sowie 8 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 04.09.2023 seien aufzuheben und der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Staates von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und fol- gerichtig von jeglicher Strafe abzusehen. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 04.09.2023 zu bestätigen. 3. Der Unterzeichnete sei für das Berufungsverfahren rückwirkend per 08.04.2024 (Eingang des begründeten Urteils) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzu- setzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. 5. Es seien sämtliche Akten des Verfahrens ST.2023.14 der Vorinstanz beizuziehen. 6. Über den Antrag Ziff. 3 betreffend die amtliche Verteidigung sei vorab zu entscheiden." 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 22. April 2024 auf einen Nichteintretensantrag bzw. eine Anschlussberu- fung. 3.4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 teilte die Privatklägerin mit, als Partei am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen und verzichtete auf eine An- schlussberufung. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. -7- 3.5. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Mai 2024 wurde im Einver- ständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Zudem wurde der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3.6. Der Beschuldigte erstattete am 2. Juli 2024 die Berufungsbegründung und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.7. Mit begründeter Berufungsantwort vom 18. Juli 2024 beantragte die Privat- klägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungs- folge. 3.8. Mit begründeter Berufungsantwort vom 22. Juli 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Soweit mit Berufung beantragt wird, dass Rechtsanwalt Artan Sadiku rück- wirkend per 8. April 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ein- zusetzen sei, ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung grundsätzlich bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens dauert und ein Grund für ei- nen Widerruf im vorliegenden Fall nicht vorliegt (Art. 134 StPO). 2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche mit Urteil vom 4. September 2023 ergangenen Schuldsprüche und damit zusammenhän- gend auch gegen das Strafmass und die Genugtuungsforderung der Pri- vatklägerin. Nicht angefochten und nicht zu überprüfen ist hingegen die Einziehung des beschlagnahmten Springmessers. 3. Mehrfache Drohung 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat dem Beschuldigten gestützt auf den nachfolgenden Sachverhalt mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vorgeworfen (Straftatendossier 1): "Auch hat der Beschuldigte die Strafklägerin während des Zeitraums vom 26. Mai 2020 bis 20. Februar 2021 mehrfach mit dem Tod gedroht. Dies hat er getan, indem er die -8- Strafklägerin telefonisch kontaktiert hat oder aber persönlich anlässlich der Übergabe der Kinder. Die Todesdrohungen fanden sowohl am Wohnort des Beschuldigten in V._____, als auch am Wohnort der Strafklägerin in T._____, U-Strasse, statt. Ebenso hat der Beschuldigte dem Bruder und dem Vater der Strafklägerin, welche beide im Kosovo leben, telefonisch mitgeteilt, dass sie der Strafklägerin ausrichten sollen, dass er sie umbringen werde. So hat der Beschuldigte dem Vater der Strafklägerin gesagt, dass A._____ nicht allein in ihrer Wohnung sei und er jetzt reingehen und beide töten werde. Gegenüber dem Bruder der Strafklägerin äusserte der Beschuldigte, dass er sie eines Tages umbringen werde. Er werde sie umbringen, wenn seine Nerven am Ende seien. Dabei wusste der Beschuldigte, dass die beiden erwähnten Familienan- gehörigen der Strafklägerin sie unmittelbar über die ausgesprochenen Todesdrohun- gen in Kenntnis setzen würden. Das haben sowohl der Bruder als auch der Vater der Strafklägerin auch sofort getan. Die Strafklägerin nimmt diese Drohungen sehr ernst und fürchtet sich vor dem Beschuldigten. Der Beschuldigte wollte im Weiteren, dass die Strafklägerin ihre Anzeige gegen ihn wieder zurückzieht. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte der Strafklägerin im Zeit- raum vom 26. Mai 2020 bis 20. Februar 2021 – mutmasslich von seinem Wohnort aus in V._____ – via ihren Vater und ihren Bruder ausrichten lassen, dass wenn sie die Anzeige gegen ihn nicht zurückziehe, er sie umbringen werde. Er schwöre, dass er sie töten werde. Gleiches äusserte der Beschuldigte auch telefonisch der Strafklägerin ge- genüber. Zudem hat der Beschuldigte im Mobiltelefon des älteren gemeinsamen Soh- nes eine Nachricht verfasst und diese sodann der Strafklägerin geschickt. Darin schrieb der Beschuldigte, dass die Strafklägerin die Anzeige zurückziehen solle, ansonsten sie den Knaben nie mehr wieder sehen werde. Die Strafklägerin hatte nie die Absicht, ihre Anzeige wieder zurückzuziehen. Dennoch wollte der Beschuldigte genau das unter al- len Umständen erreichen und hat ihr deshalb schwerwiegende Verluste angekündigt." 3.2. Die Vorinstanz hat gestützt darauf die folgenden drei Sachverhalte als er- stellt erachtet und den Beschuldigten der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen: - Vorfall am "Zügeltag": Der Beschuldigte sei am Wohnort der Privatklä- gerin erschienen und habe gedroht, "er werde sie kaputt machen" (GA act. 184; vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.1, E. 2.1.2.3). - Vorfall vom 20. Februar 2021 gegenüber dem Vater der Privatklägerin: Der Beschuldigte habe gegenüber dem Vater geäussert, "sag deiner Tochter, dass die Person, welche bei deiner Tochter ist soll weggehen, ansonsten werde ich hingehen und beide umbringen" (UA act. 106 Ziff. 18; UA act. 107 Ziff. 23, 29 ff.; GA act. 187 f.). - Vorfall gegenüber dem Bruder der Privatklägerin: Der Beschuldigte habe ihm am Telefon gesagt, "Deine Schwester ist eine Hure. Sie geht einmal mit diesem Mann, dann mit dem anderen. Eines Tages werde ich sie umbringen" und "wenn meine Nerven eines Tages zu Ende sind, werde ich sie umbringen" (UA act. 107 Ziff. 24 f.; GA act. 188). -9- Hinsichtlich der weiteren, dem Beschuldigten in der Anklage (Straftaten- dossier 1) vorgehaltenen Drohungen hat die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft erachtet, diese aber als nicht wei- ter spezifiziert bezeichnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.3). Tatsäch- lich ergeben sich weder aus der Anklage noch aus den Aussagen der Pri- vatklägerin konkrete Hinweise hinsichtlich Zeit und Ort der weiteren Vor- halte, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat. 3.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, dass die Aus- sagen der Privatklägerin nicht glaubhafter als seine eigenen seien. Insbe- sondere mangle es bei den Aussagen der Privatklägerin an der detaillierten Darstellung des Kerngeschehens der angeklagten Vorfälle (Berufungsbe- gründung Rz. 9 f.). Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt zum Bruder oder zum Vater der Privatklägerin Kontakt gehabt. Entsprechende Belege seien nicht vorhanden und die Privatklägerin habe den genauen Wortlaut, den der Beschuldigte gegenüber dem Bruder und Vater der Privatklägerin geäussert haben soll, nicht wiedergeben können. Zudem hätte es sich beim Anruf des Beschuldigten an den Vater der Privatklägerin schlichtweg um einen versehentlichen Anruf gehandelt haben können (Berufungsbegrün- dung Rz. 11). 3.4. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundes- gerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Re- gel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst ver- setzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbe- stand der Drohung verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). - 10 - 3.5. Vorfall am "Zügeltag" 3.5.1. Die Privatklägerin wurde am 11. März 2021 erstmals als Opfer polizeilich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie geltend, vom Beschuldigten das erste Mal bedroht worden zu sein, als sie das gemein- same Haus am 2. Dezember 2018 verlassen habe. Die letzte Drohung des Beschuldigten sei am 28. Februar 2021 erfolgt, als er die Privatklägerin mit dem Auto verfolgt habe. Immer wenn er sie sehen würde, beschimpfe und bedrohe er sie. Er lasse sie nicht in Ruhe, da sie mit jemand anderem zu- sammen sei (UA act. 106 Ziff. 19). Die Häufigkeit der Drohungen sei nicht immer gleich gewesen. Manchmal seien es zwei bis drei Drohungen pro Monat gewesen, manchmal aber auch nur eine. Es sei immer davon ab- hängig gewesen, wie genervt der Beschuldigte gewesen sei (UA act. 106 Ziff. 20). Früher seien die Drohungen telefonisch und persönlich erfolgt. Jetzt drohe er ihr nur noch, wenn er sie sehe (UA act. 107 Ziff. 21). Vor Vorinstanz hat die Privatklägerin ihre Aussagen im Wesentlichen be- stätigt. Die Privatklägerin gab hinsichtlich des Vorfalls am "Zügeltag" vor Vorinstanz zu Protokoll, der Beschuldigte habe am Tag ihres Umzuges bei ihr geklingelt und er habe gedroht, er "würde uns kaputt machen" (GA act. 184). 3.5.2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. März 2021 zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin seit dem 26. Mai 2020 nicht mehr getroffen zu haben. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin seit ihrem Um- zug nach T._____ im Jahr 2020 nicht mehr gesehen zu haben (GA act. 197). Auf den von der Privatklägerin geschilderten Vorfall am Tag des Umzuges erwiderte der Beschuldigte, dass er im Jahr 2020 bei ihr zu Hause gewesen sei und zwar am "24. oder 25." im "2020 am Zügeltag". Er habe weder geklingelt, noch sei er in der Wohnung gewesen. Im Anschluss sei er nicht mehr vor Ort gewesen (GA act. 197 f.). 3.5.3. 3.5.3.1. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staa- tes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Straf- verfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Das Prinzip ist verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unab- hängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Es leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV sowie dem materiellen Bundesstrafrecht ab (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1 m.w.H.). Es ist ausdrücklich in Art. 11 StPO verankert. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrens- - 11 - hindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu be- rücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E.1.3.2). 3.5.3.2. Beim Tag des Umzuges, an welchem die vorliegend zu beurteilende Dro- hung stattgefunden haben soll, muss es sich um den 26. Mai 2020 gehan- delt haben (UA act. 22). Der Beschuldigte soll gegenüber der Privatklägerin und drei weiteren Personen Todesdrohungen ausgesprochen haben (UA act. 22). Die Privatklägerin gab an, am "Zügeltag" vom Beschuldigten be- droht worden zu sein, was vom Beschuldigten bestritten wird. Weitere kon- krete Angaben zum Sachverhalt sind weder der Anklageschrift noch den Aussagen der Parteien zu entnehmen, zumal die eigentliche Drohung am "Zügeltag" in der Anklageschrift nicht konkret umschrieben wird. Für den Vorfall vom 26. Mai 2020, bei welchem es am neu bezogenen Wohnort der Privatklägerin zu Drohungen gegenüber der Privatklägerin und Drittperso- nen, welche ihr beim Umzug behilflich waren, gekommen ist, wurde der Beschuldigte aber mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2024 [SST.2024.10], E. 10.1., E. 10.5., sowie Dispositiv Ziff. 3) rechtskräftig verurteilt. Diese rechtskräftige Verurteilung steht einer weite- ren Verurteilung wegen Drohung entgegen. 3.5.3.3. Es ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Drohung am "Zügeltag" ein Ver- fahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt, so dass das Strafverfahren wegen Drohung am "Zügeltag" in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen ist. Entsprechend braucht die Frage, ob das Anklageprinzip im vorliegenden Fall verletzt worden ist, nicht weiter geprüft zu werden. 3.6. Vorfall am 20. Februar 2021 gegenüber dem Vater der Privatkläge- rin 3.6.1. An der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2021 sagte die Privatklä- gerin aus, dass der Beschuldigte an einem Samstag vor zwei bis drei Wo- chen, kurz vor Mitternacht, ihren Vater im Kosovo angerufen habe, wobei der Beschuldigte diesem gesagt habe: "Sag deiner Tochter, dass die Per- son, welche bei deiner Tochter ist soll weggehen, ansonsten werde ich hin- gehen und beide umbringen" (UA act. 107 Ziff. 30). Ihr Vater habe sie an- schliessend am 20. Februar 2021 darüber informieren wollen, er habe sie jedoch nicht mehr erreichen können (UA act. 187 f.). Erst am nächsten Mor- gen habe ihr Vater ihr davon erzählt. Ihr Vater habe die ganze Nacht nicht schlafen können. Als die Privatklägerin am nächsten Morgen vom Anruf erfahren habe, habe sie sich sehr schlecht und erschöpft gefühlt. Es sei besser, der Beschuldigte würde sie eines Tages umbringen, als dass sie weiter in diesem Zustand leben müsse (UA act. 106 Ziff. 18; 29 ff.). - 12 - Vor Vorinstanz hat die Privatklägerin diese Aussagen im Wesentlichen be- stätigt. Sie hat wiederum ausgeführt, dass ihr der Beschuldigte via ihren Vater mit dem Tod gedroht habe, weil sie sein Leben zerstört habe (GA act. 187 f.). 3.6.2. Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner Einvernahme vom 22. März 2021 an, dass er keinen Kontakt mit dem Vater gehabt habe (UA act. 119 Ziff. 15). Er habe die Trennung überwunden und es sei für ihn auch in Ord- nung, dass die Privatklägerin einen neuen Freund habe. Es bestünde zu- dem keine Gefahr, dass er ihr etwas antun würde (UA act. 119 Ziff. 20 f.). Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Vorwurf ebenfalls. Er verstehe nicht, warum er dem Vater der Privatklägerin hätte sagen sollen, dass er sie und die andere Person, welche auch in der Wohnung gewesen sein soll, umbringen würde, falls diese Person die Wohnung nicht verlassen würde (GA act. 200). Mit Berufung bringt der Beschuldigte vor, er habe zu keinem Zeitpunkt zum Vater der Privatklägerin Kontakt gehabt. Entsprechende Belege seien nicht vorhanden und die Privatklägerin habe den genauen Wortlaut, den der Be- schuldigte gegenüber dem Vater der Privatklägerin geäussert haben soll, nicht wiedergeben können. Zudem hätte es sich beim Anruf des Beschul- digten an den Vater der Privatklägerin um einen versehentlichen Anruf han- deln können (Berufungsbegründung Rz. 11). 3.6.3. Die Privatklägerin hat betreffend den hier massgeblichen Vorfall in sich stimmige und schlüssige Aussagen gemacht. Sie hat dargelegt, was der Beschuldigte gegenüber ihrem Vater gesagt hat und wie sehr ihr Vater durch die (unerwartete) Kontaktaufnahme des Beschuldigten auch besorgt gewesen sei. Ihr Vater hat am 20. Februar 2021 um 23:26 Uhr versucht, sie telefonisch zu erreichen, was durch das Anrufprotokoll objektiviert ist (UA act. 34). Dies, obwohl er bzw. ihre ganze Familie – gemäss nachvoll- ziehbaren Aussagen der Privatklägerin (UA act. 106 Ziff. 18), es handelte sich um einen Anruf kurz vor Mitternacht – wusste, dass die Privatklägerin zu dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr erreichbar ist. Entsprechend hat er auch nur einmal versucht, die Privatklägerin zu erreichen (UA act. 34). Die Privatklägerin hat auch nachvollziehbar die Sorgen der Eltern und ihre Ver- ängstigung, allein in der Schweiz zu leben, so dass der Beschuldigte sie jederzeit bedrohen könnte, beschrieben (UA act. 106 Ziff. 18). Die Privat- klägerin hat entsprechend glaubhaft dargelegt, dass es ihr sehr schlecht gegangen sei, nachdem sie durch ihren Vater über die Drohung informiert worden sei und auch ihr Vater habe ihr leidgetan, weil er sich Sorgen um sie habe machen müssen (UA act. 108 Ziff. 31). Entgegen dem Beschul- digten ist ein versehentlicher Anruf des Vaters demnach auszuschliessen. - 13 - 3.6.4. Nach dem Erwogenen erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Februar 2021 abends den Vater der Privatklägerin an- gerufen und diesem gesagt hat: "Sag deiner Tochter, dass die Person, wel- che bei deiner Tochter ist soll weggehen, ansonsten werde ich hingehen und beide umbringen". 3.6.5. Der Beschuldigte hat über den Vater der Privatklägerin ihren Tod und damit ein künftiges Übel angekündigt, wobei dessen Eintritt von ihm abhängig war. Die Todesdrohung war denn auch ohne Weiteres geeignet, die Privat- klägerin in Schrecken oder Angst zu versetzen, wobei dieser Taterfolg bei der Privatklägerin gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen denn auch ein- getreten ist. So gab sie unter anderem an, sie habe sich sehr schlecht ge- fühlt, es sei besser, wenn der Beschuldigte sie eines Tages umbringen würde. Sie verspüre eine derartige Angst durch die Drohungen, dass sie zuhause immer alle Türen verriegelt habe (UA act. 109 Ziff. 42) und sie sich vom Beschuldigten permanent beobachtet gefühlt habe (UA act. 109 Ziff. 47). In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt, ging es ihm ja gerade darum, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass die Drohung gegenüber dem Vater und damit einer Dritt- person geäussert wurde, und die Privatklägerin davon auf indirektem Weg Kenntnis erhalten hat, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3 m.w.H.). Der Beschuldigte wusste, dass der Vater die Privatklägerin über diese Drohung informieren würde, er wollte dies auch und hat den Vater auch selbst explizit dazu auf- gefordert ("Sag deiner Tochter…" [UA act. 107 Ziff. 30]). Der vorinstanzli- che Schuldspruch wegen Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) ist demnach zu bestätigen. 3.7. Vorfall gegenüber dem Bruder der Privatklägerin 3.7.1. An der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2021 gab die Privatkläge- rin an, dass der Beschuldigte ihren Bruder mit dem Handy des gemeinsa- men Sohns I._____ angerufen habe (UA act. 107 Ziff. 23). Er habe zu ihrem Bruder gesagt, dass sie eine Hure sei, weil sie "einmal mit diesem Mann, dann mit dem anderen" gehe. Weiter habe er zu ihrem Bruder gesagt, dass wenn seine Nerven eines Tages zu Ende seien, er sie umbringen werde (UA act. 107 Ziff. 25). Sie habe sich sehr schlecht gefühlt und es sei noch schlimmer, weil er ihre Familie nicht in Ruhe lasse (UA act. 107 Ziff. 28). Vor Vorinstanz hat die Privatklägerin ihre Aussagen im Wesentlichen be- stätigt. Insbesondere hat sie erneut ausgeführt, dass der Beschuldigte sie via ihren Bruder mit dem Tod bedroht habe, weil sie sein Leben zerstört habe (GA act. 187 f.). Der Beschuldigte habe die Drohung gegenüber ihrem - 14 - Bruder so geäussert, wie sie dies in der polizeilichen Einvernahme zu Pro- tokoll gegeben habe (GA act. 188). 3.7.2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. März 2021 zu Protokoll gegeben, es treffe nicht zu, dass er den Bruder der Privatklägerin angerufen und ihm gedroht habe, die Pri- vatklägerin umzubringen. Dies sei eine Lüge (UA act. 119 Ziff. 14). Auch vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin via ihren Bruder bedroht zu haben. Er gab an, etwa bis Mai 2020 einen guten Kon- takt zu ihm gehabt zu haben; danach sei der Kontakt abgebrochen. Der Bruder der Privatklägerin wisse, was für eine Schwester er habe, habe aber nie etwas gesagt (GA act. 200). 3.7.3. Neben den Aussagen der Parteien sind zudem (durch die Privatklägerin eingereichte) Screenshots eines Facebook-Chatverlaufs zwischen dem Bruder der Privatklägerin und einem Nutzer mit dem Profilnamen “I._____ [Wohnort]”, aktenkundig, welchem ein Anrufversuch, ein über Facebook geführtes Gespräch sowie die nachfolgende Messenger-Unterhaltung zu entnehmen ist (UA act. 16 ff.). 3.7.4. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass er zu keinem Zeitpunkt zum Bruder der Privatklägerin Kontakt gehabt habe. Er sei somit auch nicht der Verfasser der Chatnachrichten und habe auch kein entsprechendes Tele- fonat geführt (Berufungsbegründung Rz. 11, Rz. 16). Die Nachricht habe womöglich sein Sohn I._____ mit seinem Mobiltelefon geschrieben (Beru- fungsbegründung, Rz. 16). 3.7.5. Den aktenkundigen Screenshots ist zunächst zu entnehmen, dass an ei- nem unbekannten Datum um 18:40 Uhr ein sechsminütiger Telefonanruf zwischen dem Bruder der Privatklägerin und vermeintlich dem Sohn der Privatklägerin I._____ stattgefunden hat und anschliessend über den Messenger kommuniziert worden ist. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.3) bestehen auch für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit dem Handy des gemeinsamen Sohnes die inkriminierten Nachrichten (UA act. 14 f.) verfasst und der Privatklägerin gesendet hat. Soweit der Beschuldigte gel- tend macht, nicht er, sondern sein Sohn I._____ sei der Verfasser der Chat- nachrichten gewesen und das Telefonat habe nicht er geführt (UA act. 14 ff.), ist dies als Schutzbehauptung einzustufen. - 15 - Unklar ist allerdings, wann dieses Telefonat geführt wurde. In der Anklage wird ein Zeitraum vom 26. Mai 2020 bis 20. Februar 2021 angegeben, da- von ist auch die Vorinstanz bei ihrem Schuldspruch ausgegangen (vgl. Dispo Ziff. 1). Die Privatklägerin hielt anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. März 2021 allerdings bloss fest, dass sich der Vorfall "im letzten Jahr" (UA act. 107 Ziff. 24) ereignet habe, vor Vorinstanz ergänzte sie, dass sie nicht sicher sei, ob vor oder nach dem Umzug (der am 26. Mai 2020 statt- fand). Hinsichtlich des eingereichten, nicht datierten Chatverlaufes (UA act. 16 f.) wurde in der Anzeige der Privatklägerin der Zeitraum "Bis letzt- mals am 08.09.2020" genannt (UA act. 12). Zusammenfassend ist es zwar möglich, dass sich der Vorfall im angeklagten Zeitraum ereignet hat, es steht aber nicht mit hinreichender Gewissheit fest, wann sich der dem Be- schuldigten vorgehaltene Sachverhalt ereignet haben soll. Insbesondere ist nicht geklärt, ob sich dieser im von der Anklage festgehaltenen Zeitraum vom 26. Mai 2020 bis 28. Februar 2021 oder vorher ereignet hatte. Zuguns- ten des Beschuldigten ist von einem Zeitpunkt vor dem 26. Mai 2020 aus- zugehen. Der Beschuldigte ist deshalb von Schuld und Strafe freizuspre- chen. 3.8. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Drohung (Vorfall unter Einbezug des Vaters der Privatklägerin) schuldig gemacht. Hinsichtlich des Vorfalls unter Einbezug des Bruders ist der Beschuldigte gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen und das Strafverfahren betref- fend die Drohung am "Zügeltag" ist einzustellen. 3.9. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zusätzlich, nach Gewähren des rechtlichen Gehörs anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz (GA act. 179 ff.), für einen weiteren Sachverhalt der Drohung schuldig gespro- chen. Dieser Vorwurf wird nachfolgend unter E. 4.7. abgehandelt. 4. Ungenügender Abstand und Drohung 4.1. Dem Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft ungenügender Ab- stand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV vorgeworfen. Der Vorwurf stützte sich dabei auf folgenden Sachverhalt: "Der ältere Sohn des Beschuldigten und der Strafklägerin verbrachte zwei Tage bei seiner Mutter. Am 28. Februar 2021 brachte die Strafklägerin in wieder zurück zu sei- nem Vater nach V._____. Der Sohn vergass seine Schultasche am Wohnort der Straf- klägerin in T._____, weshalb diese die Tasche holte und dem Beschuldigten brachte. Als sich die Strafklägerin mit ihrem Personenwagen AG […] wieder auf dem Rückweg nach T._____ befand, folgte ihr der Beschuldigte in seinem Personenwagen AG […]. Dabei hielt er in V._____, W-Strasse, Schulhaus X._____ in Richtung Y._____, wis- sentlich und willentlich einen zu geringen Abstand gegenüber dem Fahrzeug der - 16 - Strafklägerin ein und fuhr ihr sehr nahe auf. Dies führte dazu, dass die Strafklägerin Angst bekam, die Kontrolle über ihren Personenwagen zu verlieren. Abermals wollte der Beschuldigte mit diesem Verhalten erreichen, dass sich die Strafklägerin seinem Willen beugt." 4.2. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den angeklagten Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2021 den nötigen Abstand zum Fahrzeug der Privatklägerin nicht gewahrt und damit eine grobe Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begangen habe, wobei er sie mit diesem Verhalten zudem bedroht habe. So habe sich die Privat- klägerin dazu gezwungen gefühlt, ihr Fahrzeug zu beschleunigen und habe befürchten müssen, die Kontrolle über ihr Fahrzeug zu verlieren, was sie in Angst und Schrecken versetzt habe. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen ungenügenden Abstands beim Hinterherfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.3 und E. 2.1.2.3). 4.3. Mit Berufung macht der Beschuldigte geltend, dass nicht erstellt sei, dass er das besagte Fahrzeug gelenkt habe. Das Auffahren habe sich am 28. Februar 2021 zwischen 20:00 Uhr und 21:30 Uhr bei völliger Dunkelheit zugetragen. Die Privatklägerin sei selber von erschwerten Sichtverhältnis- sen ausgegangen. Es sei somit weder erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Auto gesehen habe, noch, dass ihr dieser zu nahe auf- gefahren sei. Dies lasse sich auch nicht daraus schliessen, dass die Privat- klägerin die Abblendlichter des hinterherfahrenden Fahrzeuges nicht mehr gesehen habe, zumal nicht festgestellt worden sei, wie die Rückspiegel oder der Fahrersitz des Fahrzeuges der Privatklägerin eingestellt gewesen seien, respektive aus welchem Winkel sie das hinter ihr fahrende Fahrzeug beobachtet habe (Berufungsbegründung Rz. 18 f.). 4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Neben- und Hintereinander- fahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinan- derfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hal- ten kann. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG; vgl. dazu BGE 131 IV 133 E. 3). - 17 - In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssi- cherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist ge- genüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, na- mentlich beim Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hinter- einanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel «1/6 Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Se- kunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2 m.w.H.). Zur Bejahung einer ernst- lichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorlie- gen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1 und 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrs- regelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjek- tiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Um- stände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht er- scheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). 4.5. 4.5.1. Die Privatklägerin schilderte das hier zu beurteilende Ereignis an der poli- zeilichen Einvernahme vom 11. März 2021 wie folgt: Sie habe den gemein- samen Sohn I._____ am 28. Februar 2021 nach V._____ gebracht. Dieser habe dabei seine Schultasche in T._____ vergessen. Sie sei deswegen zurück nach V._____ gefahren, um die Schultasche zu holen. Am Wohnort - 18 - des Beschuldigten habe dieser angefangen, sie zu beschimpfen und zu bedrohen. Als die Privatklägerin gleichentags zwischen 20:00 Uhr und 21:30 Uhr (UA act. 110 Ziff. 55) wieder Richtung T._____ gefahren sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin beim Kreisel QS-Strasse gekreuzt und sie anschliessend verfolgt. Er sei ihr auf weniger als einen Meter auf- gefahren, so dass sie habe beschleunigen müssen, um von ihm weg zu kommen (UA act. 109 f. Ziff. 51). Die Privatklägerin sei insgesamt etwa fünf Minuten verfolgt worden und man sei ihr eine bis zwei Minuten dicht aufge- fahren, wobei sie die Abblendlichter des Fahrzeuges hinter sich teils noch habe sehen können, teils seien die Fahrzeuge zu dicht aufeinander gewe- sen. Anfangs seien die Fahrzeuge mit etwa 50 km/h gefahren, anschlies- send seien beide "schnell" gefahren. Die Geschwindigkeit habe um die 100 km/h betragen. (UA act. 110 Ziff. 52 ff.). Durch das dichte Auffahren im Wald habe die Privatklägerin sich gefürchtet (UA act. 110 Ziff. 54). Eben- falls aus Angst habe sie sich dagegen entschieden, im Wald anzuhalten (UA act. 111 Ziff. 63). Vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie auf der Fahrt von V._____ nach T._____ verfolgt habe. Er sei mit der Zeit ein “Profi” darin geworden, sie zu verfolgen, dennoch habe sie ihn bereits in V._____ bemerkt (GA act. 190). Der Beschuldigte sei ihr so dicht aufgefah- ren, dass sie seine Lichter nicht mehr gesehen habe. Warum er dies getan habe, wisse sie nicht, aber es habe sie verängstigt. Ob er sie zum Anhalten habe bewegen wollen, wisse sie nicht. Um der Situation zu entfliehen, habe sie beschleunigt, was am Ende auch Wirkung gezeigt habe. An die Stras- senverhältnisse könne sie sich nicht mehr erinnern, es seien jedoch keine anderen Fahrzeuge unterwegs gewesen. Der Vorfall habe sich zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr ereignet. Wie lange ihr der Beschuldigte dicht aufgefahren sei, wisse sie nicht mehr, es könne eine Sekunde oder viel- leicht eine Minute gewesen sein. Die Polizei habe sie nicht verständigt, da sie keine Beweise gehabt habe. An den Wortlaut während der Auseinan- dersetzung beziehungsweise an die Drohungen am Wohnort des Beschul- digten konnte sich die Privatklägerin nicht mehr erinnern (GA act. 191). 4.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten am 22. März 2021 wurde nicht explizit auf den Zwischenfall vom 28. Feb- ruar 2021 eingegangen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte der Privatklä- gerin manchmal nachfahre, verneinte er dies. Er sei vor einem Monat ein- mal hinter ihr im Stau gestanden, wobei sie ihn fotografiert habe. Er wisse aber nicht, warum er sie verfolgen sollte und weshalb sie lüge (UA act. 119 Ziff. 18). Vor Vorinstanz ging der Beschuldigte auf Nachfrage nicht auf den Vorfall ein und machte stattdessen Ausführungen betreffend die Alimente, welche das Motiv für die Vorwürfe der Privatklägerin seien (GA act. 197). Auf - 19 - erneute Nachfrage der Vorinstanz schilderte der Beschuldigte, dass sein Sohn I._____ am 28. Februar 2021 seine Tasche bei der Mutter vergessen habe. Die Privatklägerin habe ihn deswegen angerufen, allerdings habe die Privatklägerin nicht erneut nach V._____ fahren wollen. Deshalb habe er sich mit I._____ nach T._____ begeben. Er habe bei der Tankstelle 200m entfernt von der Privatklägerin gehalten. I._____ sei dann die Tasche allein holen gegangen (GA act. 202). 4.6. 4.6.1. Die Privatklägerin beschreibt den Vorfall sachlich und belastet den Be- schuldigten auch nicht übermässig. Die unterschiedlichen Zeitangaben (vgl. UA act. 110 Ziff. 55; GA act. 191) lassen das Gesamtbild nicht als unglaubhaft erscheinen. Die zeitliche sowie örtliche Nähe des Tatorts zum Übergabeort des Sohnes spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Privatklägerin. Der Vorfall scheint die Privatklägerin zudem nachhaltig geprägt zu haben, zumal sie das Kerngeschehen auch Jahre danach noch übereinstimmend zu ihrer ersten Einvernahme schildert. Was den Einwand des Beschuldigten angeht, dass es dunkel gewesen sei, wes- halb ihn die Privatklägerin nicht habe erkennen können, gilt das Folgende: Zwar dunkelte es am 28. Februar 2021 schon kurz nach 18:00 Uhr ein, weshalb es im Zeitraum zwischen 18:30 Uhr und 21:30 Uhr – wie vom Be- schuldigten geltend gemacht – dunkel gewesen sein muss. Allerdings sagte die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie auf der Höhe des Kreisels bei der QS-Strasse gekreuzt habe, woraufhin der Beschuldigte begonnen habe, die Privatklägerin zu verfolgen. Da sich die Fahrzeuge kreuzten, konnte die Privatklägerin den Beschuldigten im Fahrzeug ohne Weiteres erkennen (UA act. 109 Ziff. 51). Dies gilt umso mehr, als sie sich durch den Beschuldigten verfolgt fühlte und auch seine Statur sowie Körperhaltung kannte. Gemäss Aussagen der Privatklägerin wechselte der Beschuldigte zudem öfters sein Fahrzeug, da- mit er unerkannt blieb (UA act. 112 Ziff. 74), weshalb sie auch ein beson- deres Augenmerk auf andere Fahrzeuge richtete, was ebenfalls plausibel erscheint. Das Vorbringen, die Privatklägerin habe den Beschuldigten auf- grund der Dunkelheit nicht erkennen können, geht somit fehl. Die Aussagen der Privatklägerin sind in sich stimmig und passen zu den örtlichen Gege- benheiten, wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin diesen Vorfall er- funden haben sollte, weshalb mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.3) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte ihr am 28. Februar 2021 auf der Strecke von V._____ nach T._____ gefolgt ist. 4.6.2. Die Privatklägerin konnte den genauen Abstand, welcher der Beschuldigte während des Hinterherfahrens zu ihr hatte, nicht angeben. Sie erwähnte aber, dass sie die Abblendlichter des Fahrzeugs des Beschuldigten - 20 - aufgrund der kurzen Distanz im Rückspiegel zumindest teilweise nicht mehr habe sehen können (UA act. 110 Ziff. 56: "Manchmal habe ich sie gesehen, manchmal nicht."). Hinsichtlich der Dauer des zu nahen Auffah- rens hielt sie fest, dass dies ein bis zwei Minuten (UA act. 110 Ziff. 54) respektive eine Sekunde, vielleicht eine Minute gedauert habe (GA act. 191). Abzustellen ist diesbezüglich auf ihre tatnahen, ersten Aussagen und von einer Dauer von ein bis zwei Minuten auszugehen. 4.6.3. Aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin das Abblendlicht des hin- terherfahrenden Fahrzeugs (mit dem Beschuldigten) im Rückspiegel teil- weise nicht mehr sehen konnte und sich die Privatklägerin, was glaubhaft ist, dazu veranlasst gesehen hat, ihre Geschwindigkeit zu erhöhen, um den Abstand zu vergrössern (GA act. 110 Ziff. 60 und act. 191), steht für das Obergericht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin während ein bis zwei Minuten "sehr nahe" respektive zu nahe auffuhr, wodurch diese sich veranlasst sah, ihre Geschwindigkeit ebenfalls zu erhöhen. Es ist davon auszugehen, dass durch das Fahrmanöver des Beschuldigten ein abruptes Bremsen der Privatklägerin verunmöglicht wurde bzw. ein solches zu ei- nem Unfall geführt hätte und allenfalls gar mit schweren Verletzungen ge- rechnet werden musste, wie dies auch von der Vorinstanz festgestellt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.3). Das Obergericht erachtet es deshalb mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.3 f.) als erstellt, dass der Beschuldigte durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten vorsätzlich eine grobe Verkehrsverletzung begangen hat. Er ist gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wegen zu nahem Auffahren schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar. 4.7. 4.7.1. Die Vorinstanz erachtete durch das Auffahrmanöver des Beschuldigten zu- dem den Tatbestand der Drohung als erfüllt (vgl. oben, E. 3.9). 4.7.2. Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Drohung gemäss Art. 180 StGB kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. 3.4). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Drohung i. S. v. Art. 180 StGB nur dann vorliegt, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Eine Drohung ist nicht nur eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Ver- halten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Die Tathandlung kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsi- chern der Schusswaffe) oder durch anderweitiges «Wissenlassen» - 21 - erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 m.w.H.). 4.7.3. Die Privatklägerin gab anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass sie sich durch das nahe Auffahren dazu gedrängt gefühlt habe, zu beschleuni- gen. Sie habe befürchtet, dass der Beschuldigte in ihr Fahrzeug fahren würde, wenn sie dies nicht tue (GA act. 191). Die Privatklägerin fühlte sich aufgrund dessen Verhalten eingeschüchtert und in Angst versetzt (vgl. GA act. 191). Die Aussagen der Privatklägerin sind, wie bereits oben (E. 4.5.3 und E. 4.7) dargelegt, glaubhaft. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie aufgrund der Verfolgung durch den Beschuldigten und des teilwei- sen zu nahen Auffahrens in Angst versetzt wurde. Das Vorgehen des Be- schuldigten kann zudem nur so verstanden werden, dass er sie durch seine Verfolgungsjagd einschüchtern wollte. Das Obergericht erachtet es mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.3) als erstellt, dass der Be- schuldigte auch am 28. Februar 2021 mit seinem Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB erfüllt hat. 4.8. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte am 28. Februar 2021 der Ver- kehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand beim Hinterherfahren und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar. 5. Versuchte Nötigung 5.1. Dem Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft gestützt auf den nachfolgenden Sachverhalt der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB vorgeworfen (Straftatendossier 1): "Der Beschuldigte wollte im Weiteren, dass die Strafklägerin ihre Anzeige gegen ihn wieder zurückzieht. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte der Strafklägerin im Zeit- raum vom 26. Mai 2020 bis 20. Februar 2021 – mutmasslich von seinem Wohnort aus in V.____ via ihren Vater und ihren Bruder ausrichten lassen, dass wenn sie die An- zeige gegen ihn nicht zurückziehe, er sie umbringen werde. Er schwöre, dass er sie töten werde. Gleiches äusserte der Beschuldigte auch telefonisch der Strafklägerin ge- genüber. Zudem hat der Beschuldigte im Mobiltelefon des älteren gemeinsamen Soh- nes eine Nachricht verfasst und diese sodann der Strafklägerin geschickt. Darin schrieb der Beschuldigte, dass die Strafklägerin die Anzeige zurückziehen solle, ansonsten sie den Knaben nie mehr wieder sehen werde. Die Strafklägerin hatte nie die Absicht, ihre Anzeige wieder zurückzuziehen. Dennoch wollte der Beschuldigte genau das unter al- len Umständen erreichen und hat ihr deshalb schwerwiegende Verluste angekündigt." - 22 - 5.2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Juni 2020 die Privatklägerin über das Mobiltelefon seines Sohnes I._____ zu einem Rückzug der Strafanzeige bewegen wollte, indem er ihr drohte, dass sie sonst ihren Sohn nicht mehr sehen würde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3.3). Sie hat den Beschuldigten der versuchten Nötigung schuldig gesprochen, da die Privatklägerin die Strafanzeige nicht zurückgezogen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.4). Hinsichtlich der übrigen ange- klagten Vorwürfe (insbesondere der Äusserungen gegenüber dem Vater und dem Bruder) erachtete sie den Sachverhalt, infolge fehlender Angaben von konkreten Tatzeiträumen und Situationen, als nicht erstellt und hat den Beschuldigten diesbezüglich sinngemäss freigesprochen. 5.3. Mit Berufung macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass er die fraglichen Nachrichten nicht verfasst und versendet habe, sondern der ge- meinsame Sohn I._____ dies gewesen sei (Berufungsbegründung Rz. 15 - 17). 5.4. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3, m.w.H.). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit ge- schützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrich- ten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Hand- lungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, m.w.H.). Eine Nötigung gilt als vollendet, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7; m.w.H.). Wenn das Opfer jedoch nicht den Wünschen des Täters folgt, handelt es sich le- diglich um einen Nötigungsversuch, der zu einer fakultativen Strafmilde- rung oder, bei Untauglichkeit, je nach den Umständen zu Straflosigkeit füh- ren kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Für die Vollendung des Nötigungstatbestandes reicht es nicht aus, dass das Opfer verspricht, die gewünschte Handlung vorzunehmen; in einem solchen Fall liegt ein straf- barer Versuch vor (BGE 105 IV 120, wonach auch die Nötigung zu einem rechtswidrigen Zahlungsversprechen den Tatbestand erfüllt, es sei denn, das Versprechen war nicht ernst gemeint). - 23 - 5.5. 5.5.1. Zunächst ist ausweislich der Akten erstellt, dass von einem WhatsApp-Nut- zer mit dem Namen "Ii._____" und einer weiteren Person eine Unterhaltung betreffend eine Anzeige, die zurückzuziehen sei, geführt wurde. Diese Chatverläufe wurden von der Privatklägerin eingereicht mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine Konversation handle, welche zwischen ihr und einer Person geführt worden sei, welche das Mobiltelefon ihres Sohnes I._____ benutzt habe (UA act. 14 f. und GA act. 189). Da die Nachrichten gemäss automatisierter Anzeige im Chat am "Fr. 26. Juni" versendet wur- den und der 26. Juni im Jahr 2020 auf einen Freitag gefallen ist, ist wie mit der Anzeige vom 17. Februar 2021 auch vorgebracht wurde (UA act. 13) vom Tatzeitraum Juni 2020, welcher sich innerhalb des angeklagten Zeit- raums befindet auszugehen. Gemäss Dolmetscher schrieb die Person, welche als "Ii._____" auftrat: "Zuerst die Anzeige wegnehmen und dann kannst du mich sehen" (GA act. 189). 5.5.2. Der Beschuldigte macht geltend, nicht er, sondern sein Sohn sei der Ver- fasser der Chatnachrichten (UA act. 14 f.; Berufungsbegründung Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass sich der Beschul- digte immer mal wieder der Benutzerkonten seines Sohnes bediente, um selber Nachrichten zu versenden. So hat er beispielsweise gegenüber der Polizei als seine E-Mailadresse jene, welche auf seinen Sohn lautet, ange- geben (UA act. 127 Ziff. 40). Auch ist aus einem weiteren aktenkundigen Chatverlauf zwischen dem (angeblichen) Sohn der Privatklägerin (UA act. 16 – 18, schwarze Sprechblasen) und ihrem Bruder (UA act. 16 – 18, blaue Sprechblasen) zu schliessen, dass der Verfasser ebenfalls der Be- schuldigte gewesen sein muss (vgl. zum konkreten Vorfall oben, E. 3.7.5). Der Beschuldigte (miss-) braucht offensichtlich die Adresse seines Sohnes immer wieder für eigene Zwecke. Dass er auch die Nachrichten in act. 14 f. verfasst hat, in welchen der Privatklägerin gedroht wurde, dass sie ihren Sohn nicht wiedersehen würde, sollte sie die Strafanzeige gegen den Be- schuldigten nicht zurückziehen drängt sich in Würdigung des Inhalts und der Tonart der Nachrichten auf. Insbesondere die Hinweise: "Wenn du mich liebst nehme die Anzeige weg" (UA act. 14), der forsche Hinweis: "Ich habe dich etwas gefragt" (UA act. 15) und "nimm die Anzeige weg dann kannst du mich sehen weil hast du mich verrückt gemacht" (UA act. 15) weisen offenkundig auf die Urheberschaft des Beschuldigten und nicht auf die ei- nes damals 14-jährigen (UA act. 8 Ziff. 55) Jugendlichen hin. Es ist denn auch nicht glaubhaft, dass der gemeinsame Sohn seine Mutter derart unter Druck setzen sollte und damit in Kauf genommen haben soll, seine "Mami" (UA act. 15) nicht wieder sehen zu dürfen. Folglich bestehen mit der Vorinstanz keine konkreten Zweifel daran, dass es sich beim Verfasser der Textnachrichten in act. 14 f. um den - 24 - Beschuldigten handelt. Damit steht für das Obergericht fest, dass der Be- schuldigte mit dem Handy des gemeinsamen Sohnes die Nachrichten (UA act. 14 f.) unter anderem mit dem Inhalt, sollte sie ihre Anzeige nicht zu- rückziehen, würde sie ihren Sohn nicht mehr sehen, verfasst und der Pri- vatklägerin gesendet hat. Die Privatklägerin hat die Anzeige in der Folge aber nicht zurückgezogen. 5.6. In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.1 f. und 2.2.4). Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen. 6. Ungehorsam gegen amtliche Verfügung 6.1. Des Weiteren warf die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschul- digten gestützt auf den nachfolgenden Sachverhalt mehrfachen Ungehor- sam gegen amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB vor (Straftatendossier 1): "Der Beschuldigte war zu den tatrelevanten Daten der getrennt lebende Ehemann der Strafklägerin. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Muri, Präsidium des Familiengerichts, vom 21. September 2020 wurde dem Beschuldigten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB vorläufig sofort verboten, sich im Umfang von 100 Meter von der Wohnung der Strafklägerin in T._____, U-Strasse, aufzuhalten. Gleichzeitig wurde ihm vorläufig so- fort untersagt, sich der Strafklägerin näher als 50 Meter anzunähern. Dennoch hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. September 2020 bis 28. Februar 2021 beinahe täg- lich bei der Strafklägerin an deren Wohnort an der Türe geklingelt oder ist mit dem Fahrzeug daran vorbeigefahren. Im Weiteren konnte ihn die Strafklägerin in T._____ sehen, wenn sie von der Arbeit nach Hause kam. Damit hat der Beschuldigte mehrfach gegen die durch das Bezirksgericht Muri an ihn erlassenen Verfügung verstossen bzw. dieser keine Folge geleistet." 6.2. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten hierfür des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. 6.3. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass er sich an das Annäherungsverbot gehalten habe. Es sei ihm bewusst, dass ein Verbot bestehe und er wisse auch um die Folgen eines Verstosses. Er habe mit der Beziehung zur Privatklägerin abgeschlossen und sei eine neue Beziehung eingegangen. Entsprechend habe er auch kein Interesse mehr daran, der Privatklägerin nachzustellen (Berufungsbegründung Rz. 12). Die von der Privatklägerin ins Recht gelegten Fotos seien weder datiert noch sei der Beschuldigte auf diesen erkennbar. Es könne nicht - 25 - ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin falsche Wahrnehmungen habe. Dies habe auch die Polizei so festgehalten. Der Beschuldigte sei deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 13, Rz. 20). Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit dem Vorsatz auseinandergesetzt und verfalle in Willkür, wenn sie die Aussagen der Pri- vatklägerin pauschal als glaubhafter einstufe. Der Beschuldigte streite nicht pauschal ab, vor Ort gewesen zu sein. Allerdings sei damit nicht belegt, ob die Aufnahmen vor oder während des Bestehens des Annäherungsverbots entstanden seien. Die schlechte Qualität der Fotos spreche dafür, dass diese mittels Zooms erstellt worden seien, um den Eindruck zu erwecken, der Abstand von 50 Metern sei unterschritten worden (Berufungsbegrün- dung Rz. 20). 6.4. 6.4.1. Ausweislich der Akten steht zunächst fest, dass dem Beschuldigten mit Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 21. September 2020 unter Straf- androhung i.S.v. Art. 292 StGB verboten wurde, sich im Umkreis von 100 Meter um die Wohnung der Privatklägerin (U-Strasse in T._____) auf- zuhalten und sich der Privatklägerin weniger als 50 Meter anzunähern (UA act. 28 ff.). Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte das Annäherungsverbot im angeklagten Zeitraum (21. September 2020 bis 28. Februar 2021) verletzt hat. 6.4.2. Die Privatklägerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2021 an, dass der Beschuldigte das Rayonverbot nicht einhalten würde. Er sei oft in T._____ gewesen und habe das Verbot fast jeden Tag missachtet (UA act. 111 Ziff. 64 f.). Sie habe ihn nach der Arbeit auf dem Nachhauseweg gesehen, in T._____ bei der UBS-Filiale oder der Ampel (UA act. 111 Ziff. 66 f.). Später habe sie ihn auch gesehen, als er bei ihrer Wohnung vorbeigefahren sei (UA act. 111 Ziff. 68 f.). Ganz allgemein sei es vorgekommen, dass sie der Beschuldigte verfolgt habe (UA act. 111 Ziff. 71). Sie könne sich nicht mehr an ein genaues Datum erinnern, als der Beschuldigte zuletzt das Verbot missachtet habe. Zudem hätte sie ihn auch immer wieder im Denner oder der Migros gesehen (UA act. 113 Ziff. 81). Vor Vorinstanz gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldige mehrfach gegen das Rayonverbot verstossen habe. Der Beschuldigte habe nach ih- rem Umzug nach T._____ mehrmals an ihrer Türe geklingelt und sich auch in der Strasse bei der Wohnung aufgehalten, dabei soll er bis auf 10 - 20 Meter an die Türe herangetreten sein. Aufgrund der Vielzahl der Vorfälle könne sie sich weder an das genaue Datum erinnern noch an die genaue Anzahl der Vorfälle. Zudem sei der Beschuldigte oft auf der anderen - 26 - Strassenseite vorbeigefahren, wenn sie nach der Arbeit im Denner einkau- fen oder beim Kebab-Stand gewesen sei (GA act. 184 f.). Der Beschuldigte sei sicher auf den Fotos in act. 36, act. 37, act. 40, act. 42 und act. 44 zu erkennen. Auf dem Foto in act. 36 habe sich der Beschuldigte im vorderen Auto befunden. In act. 37 habe sich der Beschuldigte im blauen Auto be- funden. Auf dem Foto von act. 40 habe sie sich vor der UBS-Filiale in T._____ befunden und der Fahrer des Fahrzeuges sei der Beschuldigte gewesen. In act. 42 habe sich der Beschuldigte in ihrer Nähe beim Kebab- Stand befunden. Auf dem Foto in act. 44 sei der Beschuldigte als Fussgän- ger in unmittelbarer Nähe zu sehen. Betreffend das Foto in act. 41 sei sie sich nicht mehr sicher, ob es sich um den Beschuldigten handle. Zu den übrigen Fotos (act. 38, act. 39, act. 43) könne sie keine näheren Angaben machen, beim Foto in act. 43 wisse sie nicht, wo sie das Foto gemacht habe, aber er sei es. Bei den Begegnungen habe es sich nicht um Zufälle gehandelt und es habe Angst in ihr auslöst, wenn sie den Beschuldigten gesehen habe (GA act. 186). 6.4.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. März 2021, Kenntnis vom Annäherungsverbot zu haben (UA act. 118 Ziff. 10 f.). Er halte sich an dieses Verbot und er wisse, dass er andernfalls in die "Kiste" kommen würde. Er sei nicht mehr der alte "C.____" und habe mit der Beziehung mit der Privatklägerin abgeschlos- sen. Die Privatklägerin habe einen grossen "Plan", um ihn loszuwerden. Es interessiere ihn aber nicht, mit wem die Privatklägerin zusammenlebe (UA act. 119 Ziff. 12 f.). Die auf den Fotos ersichtlichen Begegnungen seien jeweils "purer Zufall" gewesen. Er halte sich an die Regeln und wolle nichts mehr mit der Privatklägerin zu tun haben (UA act. 119 Ziff. 19). Es sei für ihn in Ordnung, dass sie einen neuen Freund habe. Sie habe ihn nicht mehr gewollt und jetzt habe für ihn ein neues Leben angefangen (UA act. 119 Ziff. 20). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, dass er nur am "Zügeltag" am "24. oder 25." im "Jahr 2020" bei der Wohnung der Privatklägerin in T._____ gewesen sei (GA act. 197). Er habe sie lediglich ein Mal beim "D._____ Kebab" getroffen. Damals sei die Privatklägerin zu ihm gekom- men und habe ihm Fr. 50.00 gegeben, damit er einen Kebab für die Kinder habe kaufen können (GA act. 197 f.). Man könne diesbezüglich auch die Privatklägerin fragen, zwar habe das Kontaktverbot bestanden, aber sie hätten dennoch immer Kontakt gehabt. Sie sei auch bei ihm gewesen. Im März oder April im Jahr 2021 oder 2022 habe sie Probleme mit ihrem Auto gehabt, woraufhin der Beschuldigte ihr geholfen habe (GA act. 199). Dem Beschuldigten wurden von der Vorinstanz die 9 aktenkundigen Fotos ein- zeln vorgelegt. Hinsichtlich der Fotos in act. 36, 38, 39 und 43 brachte er vor, dass es sich nicht um ihn respektive sein Auto gehandelt habe. Beim Foto in act. 37 handle es sich um ein solches aus dem Jahr 2019. Auf dem - 27 - Foto in act. 40 sei er zu sehen. Damals habe er seinem Cousin Geld ge- schickt. Die Privatklägerin habe ihn vor Ort fotografiert. Er habe sich dort aufgehalten, da eine Überweisung via Westernunion in V._____ nicht funk- tioniert habe und er in QU._____ sämtliche Kontaktdaten hätte angeben müssen. Auf dem Bild in act. 41 sei er ebenfalls zu sehen. Damals habe er einen Termin bei Frau L._____ gehabt und die Privatklägerin einen Termin gleich im Anschluss, deshalb habe er sich dort aufgehalten. Das Foto in act. 42 sei am Tag entstanden, als die Privatklägerin ihm beim Ke- bab- Stand die Fr. 50.00 für den Kebab für die Kinder gegeben habe. Be- treffend das Bild in act. 44 gab der Beschuldigte an, dass es sich um ihn handeln könnte. Er könne dies aber nicht mit Bestimmtheit sagen, da man die Person auf dem Foto nur von hinten sehen könne (GA act. 198 f.). 6.5. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich auch in diesem Zusammen- hang als grundsätzlich glaubhaft. Sie konnte die einzelnen Zusammentref- fen mit dem Beschuldigten allerdings in zeitlicher Hinsicht nicht mehr zu- ordnen. Der Beschuldigte hat hinsichtlich fünf der neun von ihr eingereich- ten Fotos bestätigt, dass es sich um ihn handelt (UA act. 37, 40 ff.). Aller- dings ist nicht erstellt, wann die Fotos gemacht wurden, da kein Datums- stempel vorhanden ist. Angeklagt wurde der Zeitraum vom 21. September 2020 bis 28. Februar 2021. Hinsichtlich des Fotos in act. 37 stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass dieses aus dem Jahr 2019 stamme, was möglich ist. Die Privatklägerin räumt ein, dass sie nicht weiss, wann oder wo sie die Bilder aufgenommen hat (GA act. 185 f.). Der Beschuldigte konnte zudem bezüglich jener Fotos, auf welchen er sich selbst erkannt hat (act. 40, 41 und 42), jedes Mal eine nachvollziehbare Begründung für sei- nen jeweiligen Aufenthaltsort liefern. Hinsichtlich der weiteren Vorfälle ist (mit einer Ausnahme, vgl. nachfolgend), auch wenn die Aussagen der Pri- vatklägerin diesbezüglich nicht unglaubhaft sind, mangels konkreter Zeit- und teilweise auch Ortsangaben, eine Zuordnung in den von der Staatsan- waltschaft angeklagten Zeitraum nicht möglich. 6.6. Für das Obergericht ist hingegen erstellt, dass der Beschuldigte durch das zu nahe Auffahren am 28. Februar 2021 gegen das Annäherungsverbot verstossen hat. Der entsprechende Vorfall wurde von der Staatsanwalt- schaft zwar nicht angeklagt, die Vorinstanz hat den Beschuldigten aber dar- über informiert, dass der Sachverhalt des zu nahen Auffahrens auch unter dem Tatbestand von Art. 292 StGB geprüft werde (GA act. 178 f.). Wie in E. 4.7. dargelegt, ist der Beschuldigte der Privatklägerin am 28. Feb- ruar 2021 auf der Strecke zwischen V._____ und T._____ sehr nahe auf- gefahren, wobei er sich der Privatklägerin damit deutlich näher als 50 m annäherte und damit im angeklagten Zeitraum gegen die Verfügung des - 28 - Bezirksgerichts Muri vom 21. September 2020 verstossen hat. Das Ober- gericht erachtet den diesbezüglichen Sachverhalt als erstellt. 6.7. 6.7.1. Nach Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der objektive Tatbestand von Art. 292 StGB verlangt den Verstoss gegen eine verbindliche Verhaltensanweisung in Form eines ausreichend bestimmten Verbotes oder Gebotes (BGE 127 IV 119 E. 2a m.w.H.). In subjektiver Hin- sicht ist Vorsatz vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 104 und Art. 292 e contrario). Der Täter muss also um die ihm durch die Verfügung recht- mässig auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wissen und entspre- chenden Ungehorsam leisten wollen (BGE 119 IV 238 E. 2. m.w.H.). Straf- bar ist auch eventualvorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen. Es genügt mithin, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass er eine ihm per Verfü- gung überbundene und strafbewehrte Verpflichtung verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1 m.w.H.). 6.7.2. Indem sich der Beschuldigte am 28. Februar 2021 der Privatklägerin weni- ger als 50 m genähert hat, hat er gegen die behördliche Anordnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2020 verstossen. Dem Beschuldigten war das gerichtliche Annäherungsverbot bekannt und er hat es willentlich und wissentlich nicht befolgt. Damit hat sich der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung ge- mäss Art. 292 StGB schuldig gemacht. 7. Verstoss Waffengesetz 7.1. Des Weiteren warf die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschul- digten eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG vor (Straftatendossier 2): "Im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 – genaues Datum nicht mehr eruierbar – bestellte der Beschuldigte über seinen EBAY-Account ein Springmesser (nach vorne springend) der Marke Benchmade, Klingenlänge 9.5 cm, Gesamtlänge 23 cm. Die an den Beschuldigten adressierte Postsendung mit der Sendungs-Nummer […] und dem erwähnten Springmesser als Inhalt konnte am 9. April 2021 anlässlich einer Zollkontrolle sichergestellt werden. Der Beschuldigte hat das Springmesser wis- sentlich und willentlich bestellt, obwohl er nicht über eine Einfuhrbewilligung verfügt." 7.2. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten hierfür der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, - 29 - wegen der Einfuhr einer Waffe ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. 7.3. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Bestellung des Messers nicht selbst getätigt zu haben. Diese habe sein Cousin, M._____, über den Ebay-Account und das Handy des Beschuldigten in den Ferien im Kosovo zwischen dem 3. März 2021 und dem 8. März 2021 vorgenommen. Auf- grund eines Wechsels des Mobiltelefons habe er später keinen Zugriff mehr auf seinen Ebay-Account gehabt und er könne daher keine genauen Anga- ben zum Zeitpunkt der Bestellung machen (Berufungsbegründung Rz. 21 f.). Die Bestellung sei ohne sein Wissen und ohne seine ausdrückliche Zu- stimmung erfolgt. Entsprechend könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe das Springmesser wissentlich und willentlich bestellt (Berufungsbe- gründung Rz. 24). Er habe sich nicht am Bestellvorgang beteiligt und damit nicht gegen Art. 33 Abs. 1 WG verstossen. Die Vorinstanz hätte lediglich prüfen können, ob der Beschuldigte als Mittäter oder subsidiär als Teilneh- mer zu qualifizieren gewesen sei (Berufungsbegründung Rz. 23). Eventu- aliter sei ein leichter Fall gemäss Art. 33 Abs. 2 WG zu prüfen, da der Be- schuldigte nicht gewusst habe, dass es sich um eine verbotene Waffe ge- handelt habe (Berufungsbegründung Rz. 24). 7.4. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter anderem derjenige mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, welcher vorsätzlich und ohne Berechtigung (folglich ohne die erforderliche Bewilligung) Waffen er- wirbt oder in das schweizerische Staatsgebiet einführt (vgl. ASLANTAS, in: FASCINCANI/SUTTER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Waffengesetz, 1. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 33 WG). Handelt der Täter oder die Täterin fahr- lässig, so ist die Strafe eine Geldstrafe (Art. 33 Abs. 2 WG). Der Erwerb und die Verbringung in das schweizerische Staatsgebiet der in Art. 5 Abs. 1 lit. a - f WG genannten Waffen ist verboten. Für sämtliche nicht von Art. 5 Abs. 1 WG erfassten Waffen wird ein Waffenerwerbsschein nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt – mit Ausnahme derjenigen nach Art. 10 WG. Die nichterwerbsmässige Einfuhr von Waffen setzt das Vorliegen einer Ein- fuhrbewilligung voraus (Art. 25 WG). Diese Einfuhrbewilligung wird nur er- teilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Ge- genstandes berechtigt ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 WG). Messer, deren Klinge einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und deren Klinge länger als 5 cm ist, gelten als Waffe (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV) und dürfen ohne entsprechenden Waf- fenerwerbsschein weder erworben noch ins schweizerische Staatsgebiet verbracht werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG). - 30 - Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungs- pflichtige Waffen). Für gewisse (hier nicht zur Diskussion stehende) Waffen genügt ein schriftlicher Vertrag (Art. 10 ff. WG; sog. privilegierte bzw. mel- depflichtige Waffen). Der Erwerb und Besitz von Serienfeuerwaffen sowie Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sind verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. a und f WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a und b WG) bzw. nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 4 WG; sog. verbotene Waffen) (BGE 141 IV 132 E. 2.4.2). Der Ausdruck “Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet” im Sinne des Waffengesetzes bezeichnet den tatsächlichen Akt des Beförderns einer Ware in das Staatsgebiet der Schweiz und umfasst somit die Einfuhr von verbotenen Waffen (BOPP/JENDIS, N 2 zu Art. 5 WG). Im Unterschied zum Zollgesetz (vgl. Art. 6 lit. g ZG) wird nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG für die Vollendung einer Einfuhr einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes nicht das Verbringen in das schweizerische Zollgebiet, sondern lediglich das Verbringen in das schweizerische Staats- gebiet vorausgesetzt (vgl. BBl 2006 2713, 2727 f.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tat- bestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.w.H.). 7.5. Beim bestellten Springmesser handelt es sich gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV um eine Waffe. Dies, da die Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, das Messer eine Gesamtlänge von mehr als 12 cm aufweist und die Klingenlänge mehr als 5 cm beträgt. 7.6. Was den massgeblichen Sachverhalt anbelangt, so ist erstellt, dass am 9. April 2021 bei einer Paketkontrolle am Zoll Zürich, Embraport 1, ein an den Beschuldigten adressiertes Paket sichergestellt werden konnte (vgl. UA act. 90 f.; act. 97). In diesem Paket befand sich ein Springmesser der Marke “Benchmade” (nach vorne springend; vgl. UA act. 97) mit einer Klin- genlänge von 9,5 cm und einer Gesamtlänge von 23 cm (vgl. UA act. 92). Das Messer wurde von ausserhalb der Schweiz per Post in das schweize- rische Staatsgebiet eingeführt und befand sich zum Zeitpunkt der Sicher- stellung in Zürich. Der Beschuldigte konnte auf Aufforderung keine Einfuhr- bewilligung vorweisen (UA act. 98 f.). Ebenfalls steht vorliegend fest und ist - 31 - unbestritten, dass das Springmesser der Marke "Banchmade" über den Ebay-Account des Beschuldigten, auf dessen Namen und an dessen Ad- resse bestellt worden ist (vgl. UA act. 97 ff.; UA act. 126 Ziff. 30; GA act. 204).Der Beschuldigte bestreitet, das Messer bestellt zu haben. 7.7. 7.7.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass sein vormals in Deutschland lebender Cousin während der gemeinsamen Ferien im Kosovo im Februar 2021 gefragt habe, ob er das Handy des Beschuldigten haben dürfe, um etwas auf Ebay zu bestellen. Erst als der Beschuldigte eine Bestätigungsmail erhalten habe, habe er gesehen, dass sein Cousin ein Springmesser an die Adresse des Beschuldigten in die Schweiz bestellt habe. Der Beschuldigte habe sei- nen Cousin damals darauf angesprochen und gefragt, ob ein solches Mes- ser legal sei. Zurück in der Schweiz seien zwei Briefe des Zolls beim Be- schuldigten eingegangen, welche er beantwortet habe (UA act. 124 Ziff. 11). Der Beschuldigte habe der Antwort auf den zweiten Brief die Be- stellbestätigung beilegen wollen, allerdings habe er, da er zu diesem Zeit- punkt ein anderes Mobiltelefon verwendet habe, keinen Zugriff mehr auf sein E-Mail-Konto gehabt (UA act. 124 Ziff. 11). Die Adresse seines Cous- ins konnte der Beschuldigte nicht nennen. Als Ort der Bestellungsaufgabe nannte der Beschuldigte QX._____. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass sein Cousin das Messer bei ihm in V._____ habe abholen wollen (UA act. 125 Ziff. 14 ff.; insbesondere Ziff. 23). Auf Nachfrage betreffend die Abho- lung schilderte der Beschuldigte "Er hat bestellt in Internet. Ich fragte was er bestellt. Er lueg dieses Messer. Ich sagte ihm, das ist verboten" (UA act. Ziff. 23). Auf die Frage, welche Messer dem Beschuldigten nach in der Schweiz erlaubt seien, antwortete dieser wiederum, er wisse es nicht (UA act. Ziff. 27). 7.7.2. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, erst vom Bestellprozess erfahren zu haben, als er eine Bestätigungs-E-Mail erhalten habe (GA act. 203). Er habe gewusst, dass sein Cousin etwas auf Ebay habe bestellen wollen, allerdings nicht, dass es sich dabei um ein Springmesser gehandelt habe. Der Beschuldigte gab weiter an, dass das Messer in die Schweiz geliefert werden sollte, und er dieses später an seinen Cousin habe weitergeben wollen. Die Frage, ob das Messer von ihm später in den Kosovo hätte mit- gebracht werden sollen, bejahte der Beschuldigte. Er habe erst in der Schweiz durch die Briefe erfahren, dass es sich um ein verbotenes Messer gehandelt habe (GA act. 204). Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz auf den Widerspruch zu seiner Antwort auf die Frage 23 (UA act. 125 Ziff. 23) während der polizeilichen Einvernahme angesprochen. Damals habe er ausgesagt, dass er seinen Cousin während des Bestellprozesses gefragt habe, was dieser bestellen würde. Dieser habe ihm das Messer gezeigt, - 32 - was der Beschuldigte mit der Frage "ob dieses nicht verboten sei?" quittiert habe. Auf den Widerspruch angesprochen, änderte der Beschuldigte seine Aussage und gab sie so wie bei der polizeilichen Einvernahme wieder (GA act. 204). 7.7.3. Betreffend die Frage, wie der Cousin des Beschuldigten an das Messer hätte gelangen sollen, gab der Beschuldigte zunächst an, sein Cousin wäre das Springmesser in V._____ abholen gekommen (UA act. 125 Ziff. 22). Anlässlich der gleichen Einvernahme sagte er darauffolgend aus, dass je- mand seinem Cousin das Springmesser hätte bringen können oder ihm das Messer hätte zugeschickt werden können (UA act. 125 Ziff. 24). Vor Vo- rinstanz sagte der Beschuldigte aus, dass er seinem Cousin das Spring- messer in den Kosovo hätte mitbringen wollen (GA act. 204). Auch betref- fend den Bestellvorgang sind die Aussagen des Beschuldigten inkonsis- tent. So sagte er bei der polizeilichen Einvernahme am 27. September 2021 aus, dass er seinem Cousin sein Handy und somit seinen Ebay-Ac- count überlassen habe, ohne zu wissen, dass dieser ein Springmesser be- stelle. Dies habe er erst erfahren, als er die Bestellbestätigung per E-Mail erhalten habe (UA act. 124 Ziff. 11). In der gleichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass er sich mit seinem Cousin während des Bestellvor- gangs über den Kauf des Messers unterhalten habe und sein Cousin ihm das Messer vorab gezeigt habe (UA act. 125 Ziff. 23). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte zunächst an, dass er nicht wisse, warum sein Cousin über sein Handy ein Springmesser auf Ebay bestellt habe, wobei er erst durch die Bestellbestätigung vom Kauf des Springmessers erfahren habe. Sein Cousin habe lediglich gefragt, ob er etwas auf dem Handy des Be- schuldigten über Ebay bestellen könne (GA act. 203 f.). Auf den Wider- spruch zu seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme bei der Polizei vom 27. September 2021 angesprochen, gab der Beschuldigte – als neue Version – an, er habe bereits am Anfang des Bestellvorgangs gesagt, dass das Springmesser verboten sei, woraufhin sein Cousin beschwichtigt habe (GA act. 204). 7.7.4. Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie gezeigt, sowohl betreffend den Zeitpunkt, in welchem er von der Bestellung erfahren haben will, als auch betreffend die Enddestination widersprüchlich. So wichen seine Aussagen bereits nach einigen Folgefragen wieder voneinander ab. Mit der Vor- instanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3) sind die Aussagen des Beschul- digten, wonach der Cousin und nicht er selbst das Messer bestellt habe, deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. Es ist denn auch nicht nach- vollziehbar, aus welchen Gründen der Cousin die Bestellungen jeweils über den Ebay-Account des Beschuldigten vornehmen und diese in die Schweiz schicken lassen sollte, anstatt einen eigenen Account zu erstellen und zu verwenden. Nachdem das Messer unbestrittenermassen über das - 33 - Mobiltelefon des Beschuldigten, mit dessen Ebay-Account und an dessen Adresse, bestellt worden ist, bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte das Messer bestellt und damit in die Schweiz einge- führt hat. 7.8. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass es sich beim be- stellten Messer um eine verbotene Waffe handelt bzw. er zur Einfuhr eine Bewilligung benötigte, machte er ebenfalls widersprüchliche Aussagen. Zu- nächst gab er an, dass er nicht gewusst habe, ob ein solches Springmesser erlaubt sei, weshalb er seinen Cousin gefragt habe (UA act. 124 Ziff. 11). Darauffolgend sagte er aus, dass er seinem Cousin bereits während des Bestellvorgangs gesagt habe, dass dieses Messer verboten sei (UA act. 125 Ziff. 23). Auch vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zweimal an, dass er seinem Cousin mitgeteilt habe, dass das Springmesser illegal sei (GA act. 203 und GA act. 204), wobei er in der Folge wiederum aussagte, er hätte erst durch die “Einladung von Muri” erfahren, dass das Messer verboten sei. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht irgendein Messer, sondern ein Springmesser erwerben und einführen wollte. Dass ein einhän- dig bedienbares Springmesser mit einer nicht unerheblichen Klingenlänge von 9,5 cm nicht ohne Weiteres in ein Land eingeführt werden darf bzw. dass es hierfür einer Einfuhrbewilligung bedarf, hat er mindestens in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Dies ergeht insbe- sondere auch gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, gemäss wel- chen er seinen Cousin darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Mes- ser "illegal" sei. Zusammenfassend steht fest, dass er zumindest in Kauf genommen hat, dass er ein bewilligungspflichtiges Messer bestellt hat. Seine teilweise korrigierenden resp. plötzlich anderslautenden Aussagen sind als Schutzbehauptungen einzustufen. 7.9. Der Beschuldigte hat über seinen Ebay-Account ein Springmesser mit ei- nem einhändig bedienbaren automatischen Öffnungsmechanismus be- stellt. Dieses Messer verfügt über eine 9,5 cm lange Klinge und hat eine Gesamtlänge von 23 cm. Damit handelt es sich um eine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG. Diese Waffe wurde von ihm ohne Einfuhrbewilligung von einem Ort ausserhalb der Schweiz an seine Adresse in der Schweiz bestellt, wobei sie in Zürich am Zoll abgefangen und damit in die Schweiz eingeführt worden ist. Der Beschuldigte hat sich damit in objektiver und subjektiver Hinsicht (Eventualvorsatz, vgl. oben) gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs. 1 WV strafbar gemacht. Art. 33 Abs. 2 WG (Fahrlässigkeit) ist nicht anwendbar. Es sind weiter keine Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. - 34 - 8. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; Straftatendossier 1), der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB; Straftatendossier 1), des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; Straftatendossier 1), des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Straftatendossier 1) sowie der Einfuhr eines Springmessers (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Straftatendossier 2) schuldig gemacht. 9. Strafzumessung 9.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden. 9.2. Die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 StGB), der versuchten Nöti- gung (Art. 181 StGB), der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenü- genden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sehen jeweils eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Die Mindestfrei- heitsstrafe von drei Tagen ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 StGB, während der Rahmen für Geldstrafen von drei bis zu 180 Tagessätzen in Art. 34 Abs. 1 StGB festgelegt ist. Vorab gilt es die Strafe für diese Vergehen festzulegen, wobei hinsichtlich der Strafart die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgespro- chen hat. Einem Wechsel der Sanktionsart steht das Verschlechterungs- verbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb es dabei sein Bewenden hat. 9.3. 9.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkur- renz), so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig be- urteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im We- sentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren ge- trennt durchgeführt werden oder nicht. Es ist mithin in Anwendung von - 35 - Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt (BGE 144 IV 217, E. 2.2 ff.; BGE 142 IV 265, E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 m.w.H.). Der Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechts- kraft erwachsenen Strafe. Das Berufungsgericht darf im Rahmen der retro- spektiven Konkurrenz die Grundstrafe deshalb nicht aufheben bzw. darauf zurückkommen. Die gedanklich zu bildende Gesamtstrafe hat es aus der rechtskräftigen Grundstrafe und der nach seinem freien Ermessen festzu- setzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Ist die abstrakt schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist diese aufgrund der Ein- zelstrafen neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der gedanklich gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 ff.). 9.3.2. Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Ver- fahren ab (sog. Ersturteil). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren mass- gebend. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemes- sung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116; 129 IV 113 E. 1.3 S. 116 ff.; m.w.H.). 9.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 17. August 2023 wurde der Be- schuldigte wegen mehrfacher Vergehen verurteilt; das Obergericht verur- teilte den Beschuldigten nach dessen Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts am 27. August 2024 wegen Drohung, fahrlässiger einfa- cher Körperverletzung, Nötigung (mehrfacher Versuch), Drohung (began- gen als Ehegatte) und Beschimpfung (mehrfache Begehung) zu einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.00, bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00. (vgl. Strafregister- auszug). Das Urteil des Bezirksgerichts (und damit auch des Obergerichts) erging somit nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten (26. Mai 2020 bis 28. Februar 2021) und ist für die Bildung einer Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz deshalb zu berücksichtigen. 9.5. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt, wie oben dargelegt (E. 9.3.1), keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe. Das Berufungs- gericht darf im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz die Grundstrafe des- halb nicht aufheben bzw. darauf zurückkommen. Nachdem der - 36 - Beschuldigte bereits mit Urteil des Obergerichts vom 27. August 2024 zur gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB maximal möglichen Anzahl an Tagessätzen verurteilt wurde und ein Rückkommen auf diese in Rechtskraft erwachsene Geldstrafe unzulässig ist, verbietet sich demnach eine weitere Asperation im Sinne von E. 9.3.1. Dasselbe gilt hinsichtlich einer Verbindungsbusse, nachdem mit Urteil des Obergerichtes vom 27. August 2024 der maximale Rahmen bereits ausgeschöpft wurde. Es kann demnach keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden. 9.6. 9.6.1. Neben den durch die Geldstrafe abgegoltenen Vergehen ist der Beschul- digte zudem wegen einer Übertretung (Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gung Art. 292 StGB) zu verurteilen, wofür eine Busse auszusprechen ist. 9.6.2. Es ist die Strafe für den Verstoss gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) festzulegen. Hinsichtlich der Intensität und des Ausmasses des Verstosses ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sie in Verbindung mit einer groben Verkehrsregelverletzung und einer Drohung begangen hat. Er handelte in Kenntnis der Anordnung des Bezirksgerichts Bremgar- ten (UA act. 118 Ziff. 10 f.) mit Vorsatz. Der Beschuldigte hat sich von einem egoistischen Beweggrund leiten lassen, wollte er doch die Privatklägerin mit diesem gefährlichen Manöver und dem Missachten des Annäherungs- verbotes in Angst und Schrecken versetzen (GA act. 191). Demgemäss erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 300.00 als angemessen. Die Er- satzfreiheitsstrafe beträgt, ausgehend vom von der Vorinstanz grundsätz- lich korrekt ermittelten Tagessatz (vgl. E. 4.10 und 4.5.2), 10 Tage. 9.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 27. August 2024 ausgesprochen werden kann (vgl. E. 9.5). Der Beschuldigte ist mit einer Busse von Fr. 300.00 bzw. einer Er- satzfreiheitsstrafe von 10 Tagen infolge des Verstosses gegen eine amtli- che Verfügung zu bestrafen. 10. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 500.00 (zzgl. Zins von 5 % seit 28. Februar 2021) Genugtuung an die Privatklägerin ver- urteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11). In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtu- ung (Berufungsbegründung Rz. 20). Demgemäss ist darauf nicht weiter einzugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten - 37 - Zivilforderung die Dispositionsmaxime gilt und vom Beschuldigten ein sub- stantiiertes Bestreiten verlangt würde. 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer Drohung. Von einer weiteren Drohung erfolgt ein Freispruch. Des Weiteren liegt nur ein Fall des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung vor. Die rest- lichen Schuldsprüche werden bestätigt. Der Beschuldigte obsiegt zudem betreffend das Strafmass insofern, als keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden kann. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschul- digten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/2 aufzuerlegen. Im Übri- gen sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 11.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine eingereichte Kostennote vom 2. Juli 2024 (GA act. 165), angepasst an den ab dem 1. Januar 2024 gel- tenden Stundenansatz von Fr. 220.00 und die ab dem 1. Januar 2024 gel- tende Mehrwertsteuer von 8.1 %, mit Fr. 4'225.45 (inkl. Auslagen, praxis- gemäss 3 %) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 2'112.70 zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für das Berufungsver- fahren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht mit Kostennote vom 18. Juli 2024 bei einem Stundenaufwand von 5.1 Stunden einen Kosten- aufwand von insgesamt Fr. 1'122.00 geltend. Weiter werden Auslagen für 184 Kopien à Fr. 0.50, insgesamt Fr. 92.00 und Portokosten von Fr. 13.60 geltend gemacht, was einen Rechnungsbetrag mit Mehrwertsteuer von 8.1 %, von Fr. 1'327.05 ergibt. Der geltend gemachte Aufwand erscheint - 38 - angemessen. Entsprechend ist der unentgeltlichen Vertreterin der Privat- klägerin aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 1'327.05 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 884.70 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich Straftatendossier 1 von mehreren Anklagepunkten freigesprochen. Im Berufungsverfahren er- folgen eine Einstellung des Verfahrens wegen Drohung (Vorfall am "Zügel- tag") so wie ein Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Vorfall gegenüber dem Bruder der Privatklägerin). Betreffend den Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung wurde der Beschuldigte lediglich wegen eines Vorfalls (am 28. Februar 2021) schuldig gesprochen. Es blei- ben damit die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, grober Ver- kehrsverletzung, versuchter Nötigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gung und Einfuhr einer Waffe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 2/3 auf- zuerlegen. 12.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 4'908.95 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 350.95) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundege- richts 6B_1299/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 3'272.65 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.3. Mit Blick auf die Aufwendungen der unentgeltlichen Vertreterin der Privat- klägerin für das vorinstanzliche Verfahren ist ihr eine Entschädigung von Fr. 5'628.20 (inkl. Spesen von Fr. 247.10 und 7.7 % MWST von Fr. 401.11) zulasten der Staatskasse zu entrichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 3'752.15 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog, vgl. auch Urteile des - 39 - Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 16. September 2020 E. 11.2; 6B_123/2014 vom 14. Mai 2012 E. 6.3). 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend: - Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; Straftatendossier 1: a), Vorfall vom 26. Mai 2020. 1.2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; Straftatendossier 1: a), Vorfall vom 21. Februar 2021 sowie Vorfall vom 28. Februar 2021 - der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB; Straftatendos- sier 1: b), Vorfall vom Juni 2020 - des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV; Straftatendossier 1: c), Vorfall vom 28. Februar 2021 - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Strafta- tendossier 1: d), Vorfall vom 28. Februar 2021 - der Einfuhr eines Springmessers (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Straftaten- dossier 2) 1.3. Im Übrigen wird der Beschuldigte von den weiteren Vorwürfen betreffend Straftatendossier 1 freigesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gestützt auf die genannten Gesetzesbestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verurteilt. - 40 - 2.2. Eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 27. August 2024 kann nicht ausgefällt werden. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und durch die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, vernichtet: - Springmesser (Marke Benchmade, Klingenlänge 9.5 cm, Gesamtlänge 23 cm) 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 28. Februar 2021 zu bezahlen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen in der Höhe von Fr. 164.00, insgesamt Fr. 2'664.00, werden dem Beschuldigten zu 1/2, somit mit Fr. 1'332.00 auf- erlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'225.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 2’112.70 zu- rückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'327.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 884.70 zurück- verlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'256.00 werden dem Be- schuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 2'170.65 (inkl. Anklagegebühr) auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 41 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'908.95 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zu Fr. 3'272.65 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'628.20 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 3'752.15 zu- rückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 42 - Aarau, 4. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Thalmann