4.2. Die Gerichtskasse Aarau wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'877.10 (inkl. MWST und Auslagen) auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).