2. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB wird der sichergestellte Teleskopschlagstock eingezogen und vernichtet. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Verteidiger des Beschuldigten für den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 2'182.15 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden auf die Staatskasse genommen.