4.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf bei Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs keiner Änderung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte hat Anspruch auf Ersatz seiner betragsmässig unbestritten gebliebenen Verteidigungskosten. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). -9- Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.