3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO). -8- 3.2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten.