2.2.5. Bei den Voraussetzungen, unter welchen eine Durchsuchung eines Fahrzeuges im obigen Sinn zulässig ist, handelt es sich um Gültigkeitsvorschriften. Der Umfang von Kontrollen durch die Polizei darf nicht beliebig ausgeweitet werden und in einer "fishing expedition" enden. Der aufgefundene Schlagstock und die darauf basierende Einvernahme des Beschuldigten sind daher und da keine schwere Straftat vorliegt, nicht verwertbar. Der Beschuldigte ist mangels Beweisen freizusprechen.