2.2.4.3 Nachdem die Polizei im Fahrzeug des Beschuldigten eine Durchsuchung durchgeführt hat (vgl. E. 2.2.4.1. hiervor), kann vorliegend offenbleiben, ob eine Grobkontrolle des Fahrzeugs anlässlich der Verkehrskontrolle vom 8. August 2023 zulässig bzw. der daraus gewonnene Beweis verwertbar gewesen wäre.