b StPO gleichzusetzen seien und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt sei, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2). Hinzu kommt, dass eine solche Fahrzeugdurchsuchung in der vorliegenden Konstellation unverhältnismässig erscheint, wenn der Fahrzeuglenker – wie hier – beim Vortest mitwirkt, dadurch innert Kürze Gewissheit hinsichtlich eines Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum besteht und auch kein in anderer Weise begründeter Verdacht auf einen Verstoss im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln vorliegt.