2.2.4.2. Für die Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschuldigten hätte es einen Verdacht gebraucht, wobei ein solcher nicht vorlag. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizisten das Fahrzeug des Beschuldigten durchsuchten, da sie von einer Gefahr in Verzug ausgegangen sind. Dies wäre jedoch Voraussetzung, dass die Handlung der Polizisten unter -7-