2.2.4. 2.2.4.1. Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass durch die Polizisten bzw. den Polizisten C._____ anlässlich der Verkehrskontrolle vom 8. August 2023 eine Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschuldigten (und nicht eine "[Grob-]Kontrolle") durchgeführt worden ist. So gab der Polizist C._____ anlässlich seiner Befragung vor Obergericht an, dass er die Türe des Fahrzeugs geöffnet habe und dann das Innere des Fahrzeugs (u.a. Seitenfach, Handschuhfach, Fussraum unter den Sitzen, Kofferraum) "angeschaut" habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4).