c) oder dies zum Schutz der Polizisten oder des Polizisten erforderlich erscheint (lit. d). Eine Fahrzeugdurchsuchung gestützt auf diese Bestimmung darf – ebenso wie nach § 29 Abs. 2 PolG und Art. 215 Abs. 2 lit. d StPO – nicht voraussetzungslos erfolgen. Es bedarf bei einer Durchsuchung nach lit. c eines gewissen Verdachts auf sicherzustellende Gegenstände und nach lit. d eines gewissen Verdachts, dass eine solche Durchsuchung zum Schutz der Polizisten notwendig ist.