§ 39 Abs. 1 PolG statuiert, dass die Polizei Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen kann, wenn diese von Personen mitgeführt werden, die gemäss § 38 durchsucht werden dürfen (lit. a), der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist (lit. b), der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist (lit. c) oder dies zum Schutz der Polizisten oder des Polizisten erforderlich erscheint (lit.