Die kontrollierten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse sowie Fahrzeuge zu öffnen (Abs. 2). Eine Personenkontrolle und damit die in dessen Rahmen vorgenommene Pflicht, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse sowie Fahrzeuge zu öffnen, darf nicht beliebig und voraussetzungslos erfolgen. Eine verdachts- und ereignisunabhängige Personenkontrolle ist nach aargauischem Recht nicht zulässig. Solche Kontrollen sollen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024