Unter dem Titel "Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung" bestimmt § 29 PolG, dass die Polizei in begründeten Fällen Personen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren kontrollieren kann (Abs. 1). Sie kann ihre Personalien überprüfen und abklären, ob nach ihnen oder nach Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Die kontrollierten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse sowie Fahrzeuge zu öffnen (Abs. 2).