2.2.2. Gemäss dem Polizisten C._____ bestanden beim Beschuldigten anlässlich der Verkehrskontrolle vom 8. August 2023, für die es keinen bestimmten Grund gegeben habe (vgl. Art. 5 SKV), Anzeichen von Fahrunfähigkeit, weshalb ein Vortest durchgeführt worden sei (act. 65). Ein solcher Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV wird im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit durchgeführt und stellt keine polizeiliche Ermittlungshandlung im Rahmen der Strafverfolgung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO resp. Art. 306 ff. StPO dar (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2 und E. 1.5.1).