Dass der Polizist C._____ nach all diesen Kontrollen plötzlich Angst um die eigene Sicherheit gehabt haben soll und dies der Anlass für die Kontrolle des Fahrzeuges gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Im Ergebnis sei es nicht zulässig gewesen, das Fahrzeug des Beschuldigten zu durchsuchen, während die Testergebnisse noch nicht vorhanden gewesen seien, weshalb betreffend den Schlagstock keine rechtskonforme Beweiserhebung vorgenommen worden sei.