So sei auch für die Vorinstanz unklar geblieben, wieso das Fahrzeug des Beschuldigten kontrolliert worden sei. Es verwundere, dass sich der Polizist C._____ drei Monate nach der Kontrolle angeblich nicht mehr an diese habe erinnern können, ein Jahr später den Ablauf der Kontrolle jedoch genauer schildern könne. Es sei weder den Akten noch den Befragungen zu entnehmen, worin ein möglicher Anfangsverdacht bestanden haben soll, weshalb das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 140 f. StPO anwendbar sei. Die Polizei dürfe während des Durchführens einer Blut- und Urinprobe bzw. eines DrugWipe-Tests nicht nebenbei noch das Fahrzeug durchsuchen.