Der Beschuldigte macht geltend, betreffend die stehende Verkehrskontrolle vom 8. August 2023 sei gegen einen strafprozessualen Grundsatz verstossen worden, indem die Dokumentationspflicht gemäss Art. 100 ff. StPO, welche auch in § 25 Abs. 3 PolG AG verankert sei, verletzt worden sei. Obschon der damals durchgeführte DrugWipe- und Alkoholtest negativ ausgefallen sei, sei das Fahrzeug des Beschuldigten kontrolliert worden, ohne dass ein genügender Anfangsverdacht vorgelegen habe (Plädoyer, S. 1 f., S. 4). So sei auch für die Vorinstanz unklar geblieben, wieso das Fahrzeug des Beschuldigten kontrolliert worden sei.