Grundlage (Berufungsbegründung S. 2). Sie geht in erster Linie davon aus, dass der Schlagstock von den Polizisten aufgrund der taktischen Positionierung bei der Kontrolle sogleich gesehen wurde. Anderenfalls beruft sie sich darauf, dass Anzeichen von Fahrunfähigkeit einen Verdacht auf die Mitführung von Betäubungsmittel begründet hätten, weshalb das Fahrzeug bis zum Vorliegen des (positiven) Betäubungsmittelvortests hätte durchsucht werden dürfen. Weiter macht sie Gefahr in Verzug geltend, da der Beschuldigte eine Waffe mitgeführt habe (Berufungsbegründung S. 3).