2. Strittig und zu prüfen ist, ob der am 8. August 2023 anlässlich einer stehenden Verkehrskontrolle im Fahrzeug des Beschuldigten entdeckte Teleskopschlagstock ein auf einer gesetzlichen Grundlage erhobenes und damit verwertbares Beweismittel darstellt. 2.1. Die Vorinstanz stellte hierzu zusammengefasst fest, dass für eine Durchsuchung des Fahrzeuges eine rechtliche Grundlage gefehlt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1.2). Die Staatsanwaltschaft erblickt demgegenüber in den § 28a, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 lit. c und d des Polizeigesetzes eine gesetzliche -4-