3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu einer bedingen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.00, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, zu verurteilen. Dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm sei keine Parteientschädigung auszurichten. 3.2. Die Staatsanwaltschaft hielt mit vorgängig zur Hauptverhandlung erstatteter Berufungsbegründung vom 26. April 2024 an ihren Anträgen fest.