1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 6. September 2023 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen durch Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 Abs. 1 WG) sowie durch Besitz und Tragen von Waffen ohne Bewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 27 WG) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: