6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'700.00 zu bezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'850.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 16 - 6.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.