5.3. Nachdem es bei einer Verurteilung bleibt und keine Freisprüche erfolgen, bedarf es keiner Änderung der mit Urteil des Obergerichts vom 3. Dezember 2021 für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Kostenverteilung. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.