Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wird. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD; § 15 GebührD) zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.