Die Oberstaatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen insofern, als der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und anstatt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer bedingten - 14 -