Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten nicht nur ein Härtefall zu bejahen, sondern ihm auch ein hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Nach dem Gesagten ist von einer Landesverweisung abzusehen.