6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R. J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist, was gegen eine schlechte Legalprognose spricht und der nicht vorbestrafte Beschuldigte somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Er war im Tatzeitpunkt nicht mit einer Vorstrafe im Strafregister verzeichnet und hat sich auch seit der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung wohl verhalten.