Der Beschuldigte hat zwei Kinder aus erster Ehe (geboren 2014 und 2016), welche bei ihrer Mutter in Serbien leben und für welche er Unterhaltsbeiträge zahlt. Er hat sowohl zu seinen Kindern wie auch zu seiner Ex-Frau Kontakt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Seine Mutter und sein Bruder leben ebenfalls in Serbien. Der Rest der Familie ist verstorben. Der Beschuldigte reist einmal im Jahr für drei bis sechs Wochen nach Serbien. Nachdem der Beschuldigte mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut ist, sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb er sich in Serbien nicht resozialisieren können sollte.