Gemäss Aussage des Beschuldigten sei ihm sodann im August 2021 eine Niederlassungsbewilligung angeboten worden, er habe jedoch das für die Niederlassungsbewilligung erforderliche Diplom betreffend die Absolvierung eines Deutschkurses nicht vorweisen können, da er keine Zeit für diesen Kurs gehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Trotz dessen spricht der Beschuldigte gut Deutsch und versteht und spricht auch selbst Schweizerdeutsch. So war er für die Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2021 auch nicht auf einen Dolmetscher angewiesen. Sprachlich ist er somit genügend integriert. - 11 -