Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Gemäss Aussage des Beschuldigten sei ihm sodann im August 2021 eine Niederlassungsbewilligung angeboten worden, er habe jedoch das für die Niederlassungsbewilligung erforderliche Diplom betreffend die Absolvierung eines Deutschkurses nicht vorweisen können, da er keine Zeit für diesen Kurs gehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7).