4. 4.1. Das Obergericht hat im ersten Urteil vom 3. Dezember 2021 die Anordnung einer Landesverweisung nicht geprüft, da es die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz abgewiesen hat und die Oberstaatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung nur im Zusammenhang mit dem von ihr beantragten Schuldspruch beantragt hatte. Nachdem nunmehr ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergeht und es sich diesbezüglich um eine Katalogtat handelt, ist die Anordnung einer Landeverweisung zu prüfen.