Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer ungünstigen Prognose führen würden, weshalb für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.