Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat zwei Kinder, welche aus der vorherigen Ehe stammen und bei ihrer Mutter in Serbien leben. Aktuell arbeitet der Beschuldigte bei der Einwohnergemeinde S._____ als Hauswart. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich.