Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Damit hat er zwar auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche anerkannt. Dies hat letztlich jedoch nicht wesentlich zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt, da diese – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG – nach Gutheissung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft durch das Bundesgericht keinen Bestand haben.